Wird ein Dienstverhältnis beendet, sieht das Gesetz eine verpflichtende
Abfertigung für den Dienstnehmer vor. Unterschieden wird zwischen dem
System der Abfertigung „alt“ bzw. „neu“. Im alten System sind nur mehr
Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 bestanden hat und
keine Übertragung in das System „neu“ erfolgte.
Nach dem „alten“ System ist gesetzlich genau festgelegt, wie hoch der
Anspruch des Dienstnehmers nach wie vielen Dienstjahren ist – gezahlt wird
erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Unterschied dazu zahlt der
Arbeitgeber beim „neuen“ System laufend einen Beitrag von 1,53 % des
monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen
Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die betriebliche
Vorsorgekasse. Neben der gesetzlich verpflichtenden Abfertigung kommt es
auch vor, dass Dienstgeber ihren Dienstnehmern freiwillige Abfertigungen
auszahlen.
Freiwillige Abfertigung
Bei Arbeitnehmern, die noch im „alten“ Abfertigungssystem sind, werden
freiwillige Abfertigungen begünstigt besteuert – allerdings seit dem
1.3.2014 mit Einschränkungen.
Viertelregelung
Die freiwillige Abfertigung wird mit dem begünstigten Lohnsteuersatz
von 6 % besteuert, wenn sie ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten
zwölf Monate nicht übersteigt. Seit 1.3.2014 allerdings nur bis zur
9fachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2014: monatlich € 4.530
– 9fache: € 40.770,00).
Zwölftelregelung
Darüber hinaus kann der Steuersatz von 6 % auf einen Betrag angewendet
werden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt.
Dienstzeit
Betrag, der mit 6 % versteuert wird
3 Jahre
2/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate
5 Jahre
3/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate
10 Jahre
4/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate
15 Jahre
6/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate
20 Jahre
9/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate
25 Jahre
12/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate
Seit 1.3.2014 ist jedes mit 6 % zu besteuernde Zwölftel mit der 3fachen
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage limitiert. Wenn nicht der Steuersatz von 6 %
zur Anwendung kommt, wird die Zahlung wie ein laufender Bezug behandelt
und mit dem Lohnsteuertarif versteuert.
Betriebsausgabe
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde auch der
Betriebsausgabenabzug eingeschränkt. Zu den nicht abzugsfähigen
Aufwendungen oder Ausgaben zählen sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6, wie z.
B. freiwillige Abfertigungen, soweit sie beim Empfänger nicht mit 6 %
begünstigt besteuert werden.
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