Am 1.8.2011 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2011 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In der endgültigen Fassung wurden
manche Bestimmungen noch geändert. Hier ein Überblick über die
Änderungen zum ersten Entwurf.
Begünstigung für Auslandsmontagen
Noch einmal geändert wurde die Begünstigung zum Montageprivileg. 60 %
der steuerpflichtigen Einkünfte (statt die vorgeschlagenen 50 %) werden
steuerfrei bleiben. Dieser Betrag darf die monatliche
Höchstbeitragsgrundlage der gesetzlichen Sozialversicherung
nicht übersteigen (geplant waren 75 % der
Höchstbeitragsgrundlage). Die vorgeschriebene Mindestentfernung des
Arbeitseinsatzes wird reduziert auf 400 km (geplant waren 600 km). Für
alle Arbeitnehmer, deren Einsatzort nicht mehr als 400 km entfernt
liegt, gelten 2012 – im Interesse des Vertrauensschutzes – die alten
Regelungen (steuerfrei: 33%).
Kirchenbeiträge
Erhöht wurde der Betrag bis zu dem Kirchenbeiträge steuerlich geltend
gemacht werden können. Ab der Veranlagung 2012 dürfen € 400,00
Kirchenbeitrag als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Spenden
Bisher war vorgesehen, dass die Sozialversicherungsnummer des
Spenders elektronisch übermittelt werden muss. Diese Verpflichtung wurde
nun gestrichen.
Übergang der Steuerschuld
Die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen
sowie die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten wird in die
Reverse-Charge-Regelung aufgenommen. Diese Regelung gilt für alle
Umsätze, die nach dem 31.12.2011 (geplant für alle
Umsätze ab dem 30.6.2011) ausgeführt werden.
Lieferungen, die ausländische Unternehmer in Österreich erbringen,
werden nicht dem Reverse-Charge-System unterworfen. Das
Abgabenänderungsgesetz 2011 sieht diesbezüglich nun keine Änderung mehr
vor.
Vermögenszuwachssteuer
Die neue Vermögenszuwachssteuer wird erst mit 1.4.2012 in Kraft
treten. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Verkäufe von Beteiligungen und
anderen Kapitalanlagen steuerpflichtig. Die Banken werden einen
Steuerabzug von 25 Prozent vornehmen. Bis zum 1.4.2012 gelten
Übergangsbestimmungen.
Bisher schon steuerpflichtig sind wesentliche Beteiligungen an
Körperschaften (Beteiligungen über 1 %, in den letzten fünf Jahren). Für
sie gelten weiterhin spezielle Regelungen.
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