Geht eine Anlage vorab nur in Probebetrieb, so stellt dieser
Probebetrieb noch keine Inbetriebnahme und so noch nicht den Beginn der
Absetzung der Abnutzung (AfA) dar.
Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Februar in einem
Urteil klar. In diesem Fall war der offizielle Fahrbetrieb einer Seilbahn
für das nächste Wirtschaftsjahr geplant. Der Probebetrieb wurde jedoch
noch im alten Wirtschaftsjahr vorgenommen. Aufgrund dessen wurde eine
Halbjahres-AfA im alten Wirtschaftsjahr vorgenommen.
Eine Abschreibung kommt laut VwGH erst dann in Betracht, wenn ein
Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient. Erst dann unterliegt es
einer Abnutzung. Bei einem Probebetrieb ist dies noch nicht gegeben.
Kann bei Gebäuden die AfA erhöht werden?
In einem aktuellen Urteil bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH),
dass bei einem Gebäude eine kürzere Restnutzungsdauer als die gesetzliche
Nutzungsdauer angesetzt werden kann. Die Beweispflicht über die kürzere
Nutzungsdauer liegt allerdings beim Steuerpflichtigen. Es muss darüber ein
Gutachten eines Sachverständigen vorliegen.
Wie muss dieses Gutachten aussehen?
Laut VwGH muss dieses Gutachten über den technischen Bauzustand zum
Erwerbszeitpunkt informieren. In der konkreten Entscheidung war das
Gutachten ursprünglich nicht zur Ermittlung der AfA, sondern des
Verkehrswerts gedacht. Für den VwGH ist dies für die Beweiswürdigung nicht
von Bedeutung, da die Nutzungsdauer eine wesentliche Komponente für die
Ermittlung des Gebäudewertes darstellt.
Weiters wurde auch eine Gutachtensergänzung bezüglich der technischen
Restlebensdauer beigebracht. Umstände bei denen eine kürzere Nutzungsdauer
angenommen werden kann sind z.B. ein schlechter Bauzustand oder schlechte
Bauausführungen.
Zu beachten bei der Abschreibungsdauer eines Gebäudes ist:
Bemessungsgrundlage ist immer nur das Gebäude und nicht der Wert von Grund
und Boden.
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