Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für
Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem
Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um
seine Steuersituation nochmals zu überdenken.
Steuertipps
Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei
Bilanzierern
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen
Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige
Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare
Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher
angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der
Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit
realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern
lediglich als Passivposten).
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn
möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2014 vereinbaren. Arbeiten
sollten erst mit Beginn 2014 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung
muss für das Finanzamt mittels einer genauen Dokumentation belegt
werden.
Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das
Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich
nur Zahlungen ergebniswirksam sind (d.h. den Gewinn verändern). Der
Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder der Verbindlichkeit ist in
diesem Fall nicht entscheidend – im Gegensatz dazu ist dies bei der
doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) maßgebend.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten,
Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2013, die am 15.1.2014
bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im
Dezember 2013 als bezahlt.
Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblichen
Mitunternehmerschaften
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der
Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem
Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag hinzu.
Dieser ist gestaffelt und beträgt seit 2013:
bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
über € 175.000,00 bis € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
über € 350.000,00 bis € 580.000,00 Gewinn: 4,5 %
Gewinnfreibetrag
über € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag.
Tipps zur Verlustverwertung bei Kapitalvermögen
Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet werden.
Daher wäre es vorteilhaft, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu
realisieren.
Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der
Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende
anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2014 ohnehin geplant
ist.
Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte
Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des
jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis
zum 31.12.2013, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00
(Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist
gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, ist es jedoch sinnvoll,
den Zufluss von Umsätzen in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den
Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die
Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.
Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für
Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu €
365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings
immer steuerpflichtig.
Ab 2013: Spenden aus dem Betriebsvermögen
Sie dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht
übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann
es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2014 zu verschieben.
Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2008
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
Arbeitnehmerveranlagung 2008 aus.
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