Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für
Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem
Kalenderjahr deckt).
Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine
Steuersituation nochmals zu überdenken.
Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei
Bilanzierern
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen
Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige
Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht
abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den
bisher angefallenen Kosten zu aktivieren.
Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des
Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert.
(Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als
Passivposten.)
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses –
wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2013 vereinbaren.
Arbeiten sollten erst mit Beginn 2013 fertig gestellt werden. Genaue
Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.
Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den
Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung
oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (=
Bilanzierung) entscheidend ist.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten,
Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
beachten.
Beispiel:Die Mietzahlung für Dezember 2012, die
am 15.1.2013 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen
Zurechnungsfrist noch im Dezember 2012 als bezahlt.
Gewinnfreibetrag
Neu ab 2013: Reduzierter Gewinnfreibetrag
Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von €
45.350,00 (2012: € 100.000,00) geltend gemacht werden.
Grundfreibetrag
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der
Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu
einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag €
3.900,00).
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.
Dieser wurde mit dem Stabilitätsgesetz 2012 gestaffelt und beträgt ab
2013:
bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 %
Gewinnfreibetrag
zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 %
Gewinnfreibetrag
ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag
Tipp: Bei einer guten Ertragslage im Jahr 2012 ist
es vorteilhaft, noch heuer neue Investitionen anzuschaffen. So kann noch
der höhere investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen
werden.
Tipps zur Verlustverwertung bei Kapitalvermögen
Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet werden.
Daher kann es vorteilhaft sein, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu
realisieren.
Eine andere Möglichkeit ist, Wertpapiere (z.B. Aktien) zu verkaufen.
Mit dem Gewinn aus dem Verkauf können Verluste ausgeglichen werden.
Selbst wenn die Aktien danach wieder gekauft werden, sieht die
Finanzverwaltung hier keinen Missbrauch. Allerdings nur solange der
Aktieninhaber ein Kursrisiko trägt. Ein Verkauf von z.B. Anleihen an die
Bank erfüllte diesen Zweck nicht.
Abschreibung
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten bis € 400,00 betragen,
können steuerlich im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des
jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig
bis zum 31.12.2012, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Verlustverwertung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Einnahmen-Ausgaben-Rechner sollten bedenken, dass ihre Verluste nur
drei Jahre ausgleichsfähig sind. Achten Sie darauf, noch Verluste aus
dem Jahr 2009 auszugleichen. Ansonsten verfallen sie.
Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2007
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der
Arbeitnehmerveranlagung 2007 aus.
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