Bei unentgeltlichen Übertragungen diente bisher der dreifache
Einheitswert als Bemessungsgrundlage (sofern die Gegenleistung nicht höher
war) sowohl für
die Grundbucheintragungsgebühr als auch
für die Grunderwerbsteuer.
Im Fall der Grundbucheintragungsgebühr hat der Verfassungsgerichtshof
(VfGH) bereits entschieden: Der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für
die Grundbucheintragungsgebühr ist unsachlich und veraltet.
Im September wurde eine Neuregelung für die Grundbucheintragungsgebühr
in Begutachtung geschickt.
Derzeit liegt auch die Grunderwerbsteuer dem Verfassungsgerichtshof zur
Prüfung vor. Fällt auch hier der Einheitswert als Bemessungsgrundlage, so
könnten sowohl bei Schenkungen als auch beim Vererben erheblich mehr
Kosten anfallen als bisher.
Grunderwerbsteuer
Bei Immobilien-Transaktionen ist grundsätzlich Grunderwerbsteuer zu
zahlen. Bei Verkäufen dient der Wert der Gegenleistung als
Bemessungsgrundlage. Bei unentgeltlichen Übertragungen wie z.B. bei
Schenkungen wird die Steuer vom Wert des Grundstücks berechnet (sofern die
Gegenleistung nicht höher war). Das ist grundsätzlich der dreifache
Einheitswert.
Die seit Jahren gleichbleibenden Einheitswerte als Bemessungsgrundlage
sind schon länger in Diskussion. Nun prüft der Verfassungsgerichtshof
(VfGH), ob der Einheitswert noch eine geeignete Bemessungsgrundlage
darstellt.
Als neue Bemessungsgrundlage könnte der Verkehrswert herangezogen
werden. Der Verkehrswert ist jener Wert, der bei einem Verkauf erzielt
werden kann. Üblicherweise ist der Verkehrswert erheblich höher als der
dreifache Einheitswert.
Änderung der Grundbucheintragungsgebühren
Wechselt ein Grundstück seinen Besitzer, muss der neue Besitzer in das
Grundbuch eingetragen werden. Verpflichtend zu zahlen ist hier die
Grundbucheintragungsgebühr. Auch hier diente der dreifache Einheitswert
als Bemessungsgrundlage für die Gebühr (sofern die Gegenleistung nicht
höher war). Dies wurde vom VfGH bereits aufgehoben.
Die Neuregelung für die Gebühr ist bereits in Begutachtung. Im
Begutachtungsentwurf ist vorgesehen, dass die Eintragungsgebühr zukünftig
vom Verkehrswert zu zahlen ist. Der Gebührenpflichtige hat diesen Wert
festzustellen und Unterlagen vorzulegen, die die Ermittlung des Wertes
bestätigen.
Einheitswert in bestimmten Fällen weiterhin maßgeblich
Es sind aber auch Begünstigungen vorgesehen. In diesen Fällen soll die
Gebühr vom dreifachen Einheitswert, maximal von 30 % des Verkehrswerts
bemessen werden. Gelten sollen die Ausnahmeregelungen bei
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
Liegenschaften im privaten Bereich,
Anteile einer Gesellschaft.
Weitere Änderungen
Weiters soll die Gebühr um € 20,00 weniger betragen, wenn sie durch
Abbuchung oder Einziehung entrichtet wird. Zukünftig soll keine
Selbstberechnung mehr über FinanzOnline möglich sein.
Die endgültige Gesetzwerdung ist noch abzuwarten. Es ist davon
auszugehen, dass einzelne Bestimmungen noch geändert werden. Geplant ist,
dass die Novelle mit 1.1.2013 in Kraft tritt.
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