Arbeitszeitaufzeichnungen: Welche Vorschriften sind zu beachten?
Der Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, Aufzeichnungen
über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
Diese Aufzeichnungspflicht besteht unabhängig von der Größe eines
Betriebs und der Anzahl der Mitarbeiter.
Kann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden?
In welcher Form die Aufzeichnung erfolgt (elektronisch, händisch),
ist gesetzlich nicht geregelt. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe
allerdings an seine Mitarbeiter delegieren. Verantwortlich bleibt jedoch
der Arbeitgeber.
Laut einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH)
muss eine Vereinbarung zur Übertragung der Aufzeichnungspflicht
getroffen werden, z.B. Betriebsvereinbarung. Selbst wenn der
Arbeitnehmer zu Hause arbeitet, bewirkt dies keine automatische
Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer.
Welche Angaben müssen gemacht werden?
Grundsätzlich sollten für jeden einzelnen Mitarbeiter folgende
Aufzeichnungen geführt werden:
Normalstunden/Überstunden und die genauen Pausenzeiten
(tagfertig). Wichtig ist, dass nicht nur die Summe der täglichen
Stundenanzahl aufgeschrieben wird, sondern die tatsächlichen Zeiten,
in denen gearbeitet wurde (z.B. 8 - 12 Uhr)
(Block)Nachtarbeit (ab 19 Uhr)
Überstunden
Feiertagsstunden/Ruhezeiten
Urlaube, Krankenstand, freie Tage
Salden von Arbeitsstunden, Resturlaub
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen Strafen
Werden keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen gemacht, sieht das
Arbeitszeitgesetz erhebliche Strafen vor.
Die Bestrafung erfolgt pro Dienstnehmer, für den die Aufzeichnungen
mangelhaft sind. Der Strafrahmen liegt bei € 72,00 bis € 1.815, 00 (im
Wiederholungsfall liegt die Mindeststrafe bei € 145,00).
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