Für Besitzer von Gebäuden wird es Änderungen bei der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer sowie bei der Absetzung für Abnutzung geben.
Grunderwerbsteuer
Der Verkehrswert der Immobilie wird bei allen Übertragungen die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der engsten Familienmitglieder die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet (der 3-fache Einheitswert ist üblicherweise deutlich geringer). Derzeit werden diese Übertragungen mit 2 % besteuert (im engsten Familienkreis, nicht Geschwister – ansonsten 3,5 %).
Statt dem Einheitstarif soll ein Stufentarif eingeführt werden:
Wert der Immobilie
Steuersatz neu
unter € 250.000,00
0,5 %
von € 250.001,00 bis € 400.000,00
2 %
über € 400.000,00
3,5 %
Ausnahmen
Land- und Forstwirtschaft: Als Basis für unentgeltliche Übertragungen gilt hier weiterhin der einfache (neu ermittelte) Einheitswert.
Tourismus: Hier sollen noch Ausnahmeregelungen kommen, um Härtefälle zu vermeiden.
Wichtig für Unternehmer
Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden.
Immobilienertragsteuer
Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Keine Änderung soll bei den Befreiungsbestimmungen zur Hauptwohnsitz- bzw. Herstellerbefreiung kommen. Ein Inflationsabschlag soll nicht mehr möglich sein.
Weitere Änderungen bei Gebäuden
Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % kommen. Bisher war die Dauer der Abschreibung abhängig von der Nutzungsart des Gebäudes.
Sonstige Maßnahmen: Verlängerung Instandsetzung, Anhebung Grundanteil, Gleichstellung AfA bei Vermietung und Verpachtung.
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