Passiert bei einer beruflich veranlassten Fahrt eines Dienstnehmers
ein Verkehrsunfall, so können die Reparaturkosten (unter bestimmten
Voraussetzungen) als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Lenker nur eine leichte
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und er den Schaden selbst zahlen muss.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erst kürzlich
entschieden.
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten stellen grundsätzlich Aufwendungen oder Ausgaben dar,
die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, aufgrund der sie getätigt
wurden.
Als Werbungskosten können daher nur Aufwendungen geltend gemacht
werden, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang
stehen. Arbeitnehmer können ohne besonderen Nachweis jedenfalls einen
Pauschbetrag von € 132,00 jährlich ansetzen.
Entscheidung des VwGH
Wurde der Verkehrsunfall privat oder beruflich veranlasst?
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als beruflich
veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels zumutbar wäre.
Für den VwGH kommt es bei der Entscheidung, ob die Unfallkosten
abzugsfähig sind, nicht auf die Zumutbarkeit der Benutzung eines
Massenverkehrsmittels an.
Die Aufwendungen für einen Verkehrsunfall können somit zusätzlich zu
den Pauschbeträgen zu Werbungskosten führen. Die Abgeltungswirkung für
die Pauschbeträge betrifft nur die typischerweise für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten.
Ob der Verkehrsunfall privat oder betrieblich veranlasst wurde, hängt
unter anderem davon ab, in welchem Ausmaß der Lenker Schuld am Unfall
war. Laut VwGH tritt das Fehlverhalten des Lenkers nur bei einem nicht
grob fahrlässigen Verhalten gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck
in den Hintergrund.
Was ist, wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten übernimmt?
Werden die berufsbedingten Unfallkosten vom Arbeitgeber ersetzt,
führt dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beim Arbeitnehmer
liegen jedoch auch hier Werbungskosten vor. Passiert dem Arbeitnehmer
auf einer Dienstfahrt mit seinem Privat-PKW ein Unfall, kann es sein
(wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind), dass der
Arbeitgeber für den entstandenen Schaden aufkommen muss.
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