Bei der Errichtung eines Gebäudes fallen hohe Kosten an. Durch einen
Vorsteuerabzug werden diese Kosten verringert. Bisher stand der
Vorsteuerabzug zu, wenn der Errichter des Gebäudes zur Option zur
Steuerpflicht berechtigt war und diese auch tatsächlich ausgeübt
hat.
Stabilitätsgesetz 2012
Durch das Stabilitätsgesetz wurde dieser Vorsteuerabzug nun
eingeschränkt. Ein Vorsteuerabzug ist nur mehr möglich, wenn der Mieter
das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen selbständigen Teil des
Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den
Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Nahezu ausschließliche Verwendung: Die auf den
Mietzins für das Grundstück bzw. den Grundstücksteil entfallende
Umsatzsteuer darf höchstens zu 5 % vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen
sein.
Änderung beim In-Kraft-Treten
Bei der endgültigen Beschlussfassung des Stabilitätsgesetzes 2012
wurde das In-Kraft-Treten verschoben. Statt wie bisher vorgesehen ab
1.4.2012 wird die Regelung erst ab 1.9. 2012 gelten.
Es wird unterschieden, ob der Vermieter das Gebäude errichtet oder
gekauft hat.
Nicht unter die Neuregelung fällt:
Der Vermieter hat das Gebäude vor dem 1.9.2012 errichtet oder mit der
Errichtung durch den leistenden Unternehmer bereits begonnen (unabhängig
vom Beginn des Miet- oder Pachtverhältnisses).
Als Beginn der Errichtung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei
vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen
wird (tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen).
Von der Neuregelung betroffen:
Vermieter, die das Gebäude gekauft haben. Hier gilt die Neuregelung
für alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 1.9.2012
beginnen.
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