Für bestimmte Werbungskosten steht jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird – unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht – von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Unter das Pauschale fallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als € 132,00 jährlich betragen.
Berufsgruppenpauschale
Bestimmte Berufsgruppen können (statt dem allgemeinen) höhere Werbungskostenpauschalen unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Ein eigenes Pauschale gibt es z.B. für Vertreter. Sie dürfen fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00 jährlich geltend machen.
Vertreterpauschale nur, wenn auch Geschäfte abgeschlossen werden
Um das Vertreterpauschale geltend machen zu können, muss der Arbeitnehmer ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Dazu gehört neben der Außendiensttätigkeit auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Die Hälfte der Gesamtarbeitszeit muss allerdings im Außendienst verbracht werden.
Nach der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien fallen unter diese Bestimmung nur Arbeitnehmer, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung sowie des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Andere Außendienstmitarbeiter, deren vorrangiges Ziel nicht Geschäftsabschlüsse sind, zählen nicht zur Gruppe der Vertreter, die das Pauschale in Anspruch nehmen dürfen. Als Beispiel dafür werden unter anderem Pharmareferenten und -vertreter im Sinne des Arzneimittelgesetzes angeführt.
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