Dürfen neben einem Berufsausgabenpauschale noch andere Werbungskosten angesetzt werden?
Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
stehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie werden von
der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Jedem Arbeitnehmer steht ein
Werbungskostenpauschale von € 132,00 zu. Für manche Berufsgruppen sind
eigene Werbungskostenpauschalbeträge vorgesehen – z.B. können Vertreter 5
% der Bruttobezüge jährlich ansetzen (höchstens € 2.190,00 jährlich).
Wird dieses Pauschale in Anspruch genommen, können daneben keine
anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Umschulungskosten, die darauf abzielen, dass nach der Ausbildung eine neue
Arbeit vollbracht wird, dürfen allerdings zusätzlich geltend gemacht
werden. Dies hat der UFS (Unabhängige Finanzsenat) Wien in einer
Entscheidung vom November 2013 festgestellt.
Entscheidung des UFS
Ein Vertreter machte einen MBA-Lehrgang. Sein Dienstgeber beteiligte
sich nicht an den Kosten, da die Ausbildung aus Sicht des Arbeitgebers für
die Arbeit des Vertreters in diesem Betrieb nicht notwendig war. Der UFS
sah daher in der Ausbildung eine Umschulung.
Der Arbeitnehmer wird nach dem Lehrgang eine andere Position in einem
anderen Unternehmen ausüben. Er darf die Umschulungskosten daher nach
Ansicht des UFS als Werbungskosten ansetzen.
Wann können Umschulungskosten zusätzlich angesetzt werden?
Um die Kosten zusätzlich als Werbungskosten ansetzen zu können, muss
der Zweck der Umschulung der sein, dass danach eine andere Berufstätigkeit
ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer muss während der Umschulung seine
bisherige Tätigkeit nicht einschränken oder aufgeben. Der UFS sieht in
seiner Entscheidung keine private Veranlassung für das MBA-Studium. Nach
dem Studium erfüllt der Vertreter die beruflichen Qualifikationen, um in
einer Managementposition mit kaufmännischem Einschlag tätig zu werden.
Dies ist nicht vergleichbar mit der bisherigen Tätigkeit als
Verkaufsvertreter ausschließlich im technischen Bereich.
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