Das Jahr 2013 bringt Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezuges für
Wohnraum und Arbeitnehmerdarlehen.
Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in
Geldleistungen. Daneben kann diese auch (teilweise) in Form von
Sachleistungen erfolgen.
Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Grundregel lautet,
dass geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen sind. Für die wichtigsten geldwerten Vorteile
ist allerdings keine individuelle Ermittlung vorzunehmen, da eine
bundesweite Sachbezugsregelung in Verordnungsform besteht.
Ein Sachbezug ist anzusetzen:
bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung
und auch
bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer.
Neuregelung ab 2013
Seit Anfang 2013 gibt es Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezugs
für Wohnraum und für Arbeitnehmerdarlehen. Alle Änderungen sind ab der
Veranlagung für das Jahr 2013 anzuwenden bzw. für alle Lohnzahlungen ab
1.1.2013. Sie gelten für Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Arbeitgeberdarlehen, Gehaltsvorschüsse
Erhalten Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt entweder
Gehaltsvorschüsse oder Arbeitgeberdarlehen, bringt das für den
Arbeitnehmer den Vorteil einer Zinsersparnis. Für diese Zinsersparnisse
ist ein Sachbezug anzusetzen. Der Prozentsatz, der für die Bewertung des
Sachbezugs maßgebend ist, ist nun variabel. Er ist abhängig vom Euribor,
der vom Europäischen Bankenverband veröffentlicht wird. Der Wert für
2013 beträgt 2 % laut Veröffentlichung des Bundesministeriums für
Finanzen.
Der bisher geltende Freibetrag wurde nicht geändert. Auch weiterhin
ist für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse bis € 7.300,00 kein
Sachbezug anzusetzen.
Änderung beim Sachbezug für Wohnraum
Auch beim Sachbezug für Wohnraum kam es mit Jahresanfang zu
Änderungen.
Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, gilt:
Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft,
die bis zu 30 m² groß ist.
Ist die Unterkunft größer als 30 m², ist ein Sachbezug anzusetzen.
Allerdings darf bei einer Größe von maximal 40 m² ein Abschlag von 35
% berücksichtigt werden.
Voraussetzung für diese Neuregelung:
Die Unterkunft muss vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate
zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber aufgrund
der Art des Dienstverhältnisses ein besonderes Interesse daran haben,
dass der Arbeitnehmer rasch zur Verfügung steht.
Treffen die Voraussetzungen für die Neuregelung nicht zu, ist der
Wohnraum weiterhin nach den bisher gültigen Vorschriften zu
bewerten.
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