Die gesetzlichen Regelungen zum Kinderbetreuungsgeld wurden geändert.
Die Neuerungen gelten für alle Geburten ab dem 1.1.2012.
Neue Frist
Bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze zählen nur jene Monate zum
Anspruchszeitraum, in denen die Eltern Kinderbetreuungsgeld bezogen haben.
Erhalten sie nicht das ganze Jahr über Kinderbetreuungsgeld, so muss ein
Nachweis über die Abgrenzung der Einkünfte erbracht werden. Dieser
Nachweis ist nunmehr innerhalb von zwei Jahren ab Ende des betreffenden
Bezugsjahres dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.
Zuverdienstregel
Bei der Zuverdienstberechnung zählt nun mehr ein Monat dann nicht mehr
als Zuverdienstmonat, wenn bis zu 23 Tage Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt
wurde (24-Tage-Regel). Bisher galt die 16-Tage-Regel.
Selbständige Eltern: Änderung Berechnung
Für Eltern, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
erzielen, ändert sich die Berechnungsformel. Bisher wurden bei der
Zuverdienst-Berechnungsformel Sozialversicherungsbeiträge hinzugeschlagen,
die auf Grundlage der früheren Einkünfte basierten. Künftig werden diese
durch einen Pauschalzuschlag von 30 % ersetzt.
Einkommensabhängige Variante
Erhöhung der Zuverdienstgrenze
Die bisherige Zuverdienstgrenze von € 5.800,00 wurde auf € 6.100,00
erhöht. Dies wurde durch die jährliche Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze
nötig.
Kein Anspruch für arbeitslose Eltern
Jene Eltern, die vor der Geburt arbeitslos und geringfügig beschäftigt
sind, können das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht in
Anspruch nehmen.
Neu: Sanktionen
Bei Verstoß gegen die Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten können die
Eltern zum Ersatz der dadurch verursachten Verwaltungs- und
Verfahrenskosten verpflichtet werden.
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