Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde die Kraftfahrzeugsteuer gesenkt. Der Kfz-Steuer unterliegen vor allem Kraftfahrzeuge und Anhänger mit mehr als 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht und Zugmaschinen.
Kfz-Steuer seit 1.1.2011 |
Kfz-Steuer alt 1.7.2007 – 31.12.2010 |
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Fahrzeuge bis 12 t |
€ 1,55 – mind. € 15,00 | € 2,54 – mind. € 21,80 |
Fahrzeuge von 12 bis 18 t |
€ 1,70 | € 2,72 |
Fahrzeuge mit mehr als 18 t |
€ 1,90 – höchstens € 80,00 bei Anhängern höchstens € 66,00 |
€ 3,08 – höchstens € 123,40 bei Anhängern höchstens € 98,72 |
Die Werte gelten pro Monat für jede angefangene Tonne höchst zulässiges Gesamtgewicht.
Die Kfz-Steuer ist selbst zu berechnen und vierteljährlich bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten (z.B. für das 1. Quartal 2011 wäre der 15.5. der Fälligkeitstag – in diesem Fall der 16.5., da der 15.5.2011 ein Sonntag ist).
Stand: 10. Februar 2011
Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH
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