Das Abgabenänderungsgesetz 2016 brachte mit Anfang des Jahres Neuerungen zum komplexen Thema der Besteuerung von Stipendien.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind Stipendien, die während eines Dienstverhältnisses zu einer Universität gewährt werden, steuerpflichtig. Außerhalb eines Dienstverhältnisses sah der VwGH bisher ein Dissertationsstipendium aber als nicht steuerbar an.
Aus Sicht des Gesetzgebers führte dies sachlich zu nicht gerechtfertigten Verzerrungen und daher machte er durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes bestimmte Stipendien steuerpflichtig.
Welche Stipendien sind von der Änderung betroffen?
Ein Stipendium im Sinne der neuen Bestimmung ist als eine finanzielle Unterstützung anzusehen, die an eine Person deshalb gegeben wird, damit sie sich einer freiberuflichen Tätigkeit (wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erziehend) widmen kann.
Das Stipendium
muss einen wirtschaftlichen Einkommensersatz darstellen. Das ist jedenfalls nicht gegeben, wenn das Stipendium jährlich nicht höher ist als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
darf keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen
Die neue Bestimmung bezieht sich auf freiberufliche Tätigkeiten (vor allem wissenschaftliche). Dies betrifft unter anderem Dissertationsstipendien, Habilitationsstipendien, Forschungsstipendien für Wissenschaftler.
Was ist nicht umfasst?
Nicht umfasst von der neuen Regelung sind nach den erläuternden Bemerkungen:
Preise, insbesondere für wissenschaftliche Arbeiten. Sie dienen der Würdigung des Empfängers oder seiner Leistung und stellen keinen Einkommensersatz dar. Dies gilt auch für Leistungsstipendien.
Einmalige Zuwendungen in Form von „Stipendien“, die außerhalb einer bestehenden Einkunftsquelle geleistet werden und lediglich Kosten abgelten, aber keinen Einkommensersatz darstellen (z. B. die Abgeltung von Aufwendungen für Fachliteratur, Materialien, Reisen etc.).
Auch bleiben z. B. die Befreiungen für Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfegesetz sowie die Befreiungen nach dem Kunstförderungsgesetz davon unberührt.
Steuerbefreiung
Die neue Regelung wurde auch ergänzt um eine explizite Befreiung von Stipendien
die Wissenschaft und Forschung im Inland fördern,
wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und
für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht vorliegt.
Die neue Steuerbefreiung hat im Wesentlichen Auswirkung auf die Sozialversicherungspflicht dieser Stipendien.
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