Wie kann die ePrämie für Elektroautos genutzt werden? -
Mit der ePrämie können Halterinnen und Halter von Elektroautos weiter vom Betrieb ihrer E-Autos profitieren – wie, das erfahren Sie in Steuernews-TV.
Die Steuerreform ist nun in Begutachtung. Geplant ist, dass der Nationalrat diese Anfang Juli beschließt – bis dahin kann es noch zu Änderungen kommen. Dieser Artikel enthält nur ausgewählte Neuerungen.
Der Einkommenstarif wird gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt.
Beispiel: Bruttoeinkommen: € 1.880,00 pro Monat. In diesem Fall werden netto jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.
Voraussichtlicher neuer Grenzsteuersatz | Derzeit bestehender Grenzsteuersatz | ||
Tarifstufen | Steuersatz | Tarifstufen | Steuersatz |
bis € 11.000,00 | 0 % | bis € 11.000,00 | 0 % |
€ 11.001,00 - € 18.000,00 | 25 % | € 11.001,00 - € 25.000,00 | 36,5 % |
€ 18.001,00 - € 31.000,00 | 35 % | € 25.001,00 - € 60.000,00 | 43,21 % |
€ 31.001,00 - € 60.000,00 | 42 % | über € 60.000,00 | 50 % |
€ 60.001,00 - € 90.000,00 | 48 % | ||
€ 90.001,00 - € 1 Mio. | 50 % | ||
über € 1 Mio. | 55% * |
* fünf Jahre befristet
Arbeitnehmer sollen im Zuge der sogenannten Negativsteuer bis zu 50 % von bestimmten Werbungskosten (insbesondere von den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung) gutgeschrieben bekommen.
Daher erhöht sich diese Gutschrift im Jahr 2015 von maximal € 110,00 auf € 220,00 und im Jahr 2016 auf die geplanten maximal € 400,00. Für Pendler erhöht sich dieser Betrag auf maximal € 450,00 im Jahr 2015 und ab 2016 auf € 500,00.
Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten zukünftig vom Finanzamt eine Gutschrift von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge - maximal € 110,00.
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage soll zusätzlich zur Aufwertung für das Jahr 2016 um € 90,00 angehoben werden.
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Beide zusammen betragen in Summe derzeit € 345,00 – dieser Betrag soll angehoben werden auf € 400,00. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.
Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt von derzeit € 220,00 auf € 440,00, jährlich. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch beträgt er künftig € 300,00 pro Elternteil, jährlich (derzeit: € 132,00).
Abgeschafft wird der externe und der interne Bildungsfreibetrag und die externe Bildungsprämie – für Wirtschaftsjahre die ab dem 1.1.2016 beginnen. Die Forschungsprämie wird von 10 auf 12 % angehoben.
Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben.
Unter den Bereich der Einkommensteuer Befreiungen fällt nun auch der geldwerte Vorteil aus
Angehoben wird die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen)am Unternehmen des Arbeitgebers. Steuerfrei sind nun statt bisher € 1.460,00 - € 3.000,00.
Es kommt auch eine generelle Befreiung für Mitarbeiterrabatte bis zu einer gewissen Höhe und unter bestimmten Voraussetzungen:
Dabei sind vom Arbeitgeber Rabatte je Mitarbeiter aufzuzeichnen, wenn diese im Einzelfall mehr als 10 % (Freigrenze) betragen. Ist die Summe der aufgezeichneten Rabatte im Kalenderjahr größer als € 500,00 (Freibetrag) so ist der übersteigende Anteil zu versteuern.
Steuerfrei sollen auch Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder Kinder werden und die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeträgen.
Gestrichen werden die sogenannten Topf-Sonderausgaben, wie Versicherungen, Wohnraumschaffung und –sanierung. Sie werden nur mehr bis zum Jahr 2020 absetzbar sein, wenn der Vertragsabschluss bzw. der Baubeginn vor dem 1. Jänner 2016 liegt. Auch der Erhöhungsbetrag von € 1.460,00 bei mindestens drei Kindern soll wegfallen.
Folgende Sonderausgaben sollen durch einen Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung automatisch in der Veranlagung berücksichtigt werden: Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten. Diese Neuregelung soll erst für Zahlungen gelten, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden.
Die Mietzinsbeihilfe wird abgeschafft. Sie konnten von Mietern mit einem Einkommen von maximal € 7.300,00 jährlich beantragt werden.
Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht werden. Somit erhöht sich der maximale Sachbezug in diesem Fall auf € 960,00. Derzeit beträgt der maximale Sachbezug unabhängig vom CO2-Ausstoß € 720,00. Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit null Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle). Die Grenze von 120 g/km wird jährlich gesenkt um 4 g/km bis zum Jahr 2021.
Das Recht auf Vorsteuerabzug soll auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z. B. Elektro-Kraftfahrzeuge) ausgedehnt werden. Der volle Vorsteuerabzug besteht, wenn die Anschaffungskosten € 40.000,00 nicht übersteigen. Für jene Pkw, deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen (Anschaffungskosten über € 80.000,00) entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern sollen nur bis zur Höhe Ihrer Einlage bzw. erst mit künftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung oder Einlagen verrechenbar sein.
Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sollen nun zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können – wie bei Bilanzierern.
Künftig soll bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, mindestens der von einem vom gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleitete Grundstückswert die Bemessungsgrundlage sein.
Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:
Wert der Immobilie | Steuersatz neu |
für die ersten € 250.000,00 | 0,5 % |
für die nächsten € 150.000,00 | 2 % |
darüber hinaus |
3,5 % |
Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag).
Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4 %, 6 %, 8 % oder 10 % erhöht.
Bei Land- und Forstwirte sind schon die Einheitswerte mit 1. Jänner 2015 neu festgestellt worden, daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten.
Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung sollen aber bleiben. Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen.
Beim Verlustausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit den Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung sollen künftig 60 % (statt bisher 50 %) des Verlustes ausgeglichen werden können. Der Verlustausgleich kann, auf Antrag, auf 15 Jahre verteilt werden. Auch im betrieblichen Bereich kommt es zu einer Anpassung der Regelungen zum Verlustausgleich.
Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll für unmittelbar betrieblich genutzte Gebäude ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % der Anschaffungskosten kommen – ab 2016. Bei Betriebsgebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher 2 %) anzuwenden (wie im außerbetrieblichen Bereich). Wie bisher ist der Nachweis einer kürzeren Abschreibungsdauer möglich.
Bei Vermietung und Verpachtung soll eine gesetzliche Regelung für die Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Mietgrundstücken auf Grund und Boden und Gebäude geschaffen werden. Von den gesamten Anschaffungskosten entfallen 60 % auf das Gebäude und 40 % auf den Grund und Boden. Dies gilt auch für bereits vermietete Gebäude, sofern bisher kein Nachweis über ein anderes Aufteilungsverhältnis erbracht worden ist. Bei offenkundigen erheblichen Abweichungen soll auch das Finanzamt zur AfA-Bemessung ein abweichendes Aufteilungsverhältnis heranziehen können.
Instandsetzungskosten bisher: Im außerbetrieblichen Bereich bei Wohngebäuden und bei an Dritte zu Wohnzwecken vermietete Betriebsgebäude zwingend auf zehn Jahre zu verteilen. Instandhaltungsaufwendungen bisher: Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können sie auf Antrag auch auf 10 Jahre verteilt werden.
NEU: Diese Verteilzeiträume sollen nun einheitlich auf 15 Jahre verlängert werden. Ab 2016 soll dies auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen von Instandsetzungsaufwendungen anzuwenden sein.
Die Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 % soll nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung kommen. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die bisher der besondere Steuersatz von 25 % angewendet wurde, wird der Steuersatz auf 27,5 % angehoben – ab 2016.
Ausschüttungen aus einer GmbH könnten somit ab 1.1.2016 teurer werden. Zu beachten ist hier allerdings auch, dass die KESt-freie Einlagenrückgewähr eingeschränkt werden soll (geplant für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.7.2015 beginnen). Daher kann die Durchführung einer Einlagenrückgewähr vor Inkrafttreten der Steuerreform gegebenenfalls sinnvoller sein als das Vorziehen einer Gewinnausschüttung. Dieses Thema erfordert unbedingt eine persönliche Beratung!
Geplant ist die Erhöhung von bestimmten ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %), wie z. B.
Die 13 % werden auch gelten für die Eintrittsberechtigung von sportlichen Veranstaltungen.
Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll künftig auch der Steuersatz von 13 % anstatt der derzeitigen 12 % gelten.
Laut der Bundesabgabenordnung kommt eine generellen Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht. Unzumutbar ist dies nur für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden.
Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, wenn in überwiegender Anzahl (nicht Summe der Umsätze) Barumsätze getätigt werden.
Kunden müssen den Kassenzettel entgegennehmen und ihn mitnehmen bis sie außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten sind.
Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2016
Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen sind. Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2017
Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z.B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem), zwischen dem 1. März 2015 und dem 31. Dezember 2016, angeschafft kann folgendes in Anspruch genommen werden:
Im Baubereich kommt ein Abzugsverbot für Barzahlungen wenn die Zahlung für eine einzelne Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigt.
Künftig soll es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erlaubt sein, bei Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung sämtliche Bankkonten zu kontrollieren. Dies gilt auch für Konten wo nur Zeichnungsberechtigung besteht.
Dort werden z.B. aufscheinen: Steuernummer bzw. Name, Geburtsdatum, Adresse des Kontoinhabers und die vertretungsbefugte Person, Treugeber sowie die wirtschaftlichen Eigentümer. Weiters scheinen dort auch auf die Konto- oder Depotnummer, die kontoführende Bank und das Datum der Eröffnung/Auflösung des Kontos. Die erstmalige Übermittlung soll mit dem Stand zum 1. März 2015 zu erfolgen.
In der Regel dürfen Behörden das Zentrale Kontoregister abrufen. Dazu zählen z.B. Finanzbehörden im Zuge von Abgaben- und Finanzstrafverfahren, aber auch Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke.
Gleichzeitig sollen die Banken dazu verpflichtet werden höhere Kapitalabflüsse zu melden. Kapitalabflüsse sind Auszahlungen und Überweisungen von Einlagen, die Übertragung von Wertpapieren.
Abflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen sind ab € 50.000,00 zu melden. Auch mehrere aufeinanderfolgende Transaktionen müssen gemeldet werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Geschäftskonten.
Die erste Meldung umfasst den Zeitraum von 1. März bis 31. Dezember 2015 und ist bis zum Ende des ersten Quartals 2016 zu erstatten.
Expatriates sind Fachkräfte, die von einem international tätigen Unternehmen vorübergehend an eine ausländische Zweigstelle oder ein verbundenes Unternehmen entsendet werden. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen künftig 20 % ihrer Bruttobezüge als Werbungskosten absetzen. (Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und der sonstigen Bezüge, wenn diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.) Dieser Pauschbetrag soll mit maximal € 2.500,00 jährlich begrenzt werden.
Für Wissenschaftler und Forscher kommt ein pauschaler Zuzugsfreibetrag in dem der Zuzugsmehraufwand und der Steuernachteil oder beides berücksichtigt werden. Der Freibetrag gilt für maximal fünf Jahre. Voraussetzung ist, dass der Zuzug im öffentlichen Interesse ist.
Stand: 29. Mai 2015
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