Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten ist laut Sachbezugswerteverordnung ein geringerer Sachbezug anzusetzen als für jene mit höheren Emissionswerten. Grundsätzlich gelten wie berichtet für Erstzulassungen eines Pkws seit 1. April 2020 neue Werte in Verbindung mit dem neuen WLTP-Messverfahren, sofern der neue WLTP-Wert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen ist.
Für Erstzulassungen bis zum 31. März 2020 galten die Werte der alten Sachbezugswerteverordnung bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren.
Die Sachbezugswerteverordnung wurde nun aufgrund der COVID-19-Krise mit einer Übergangsregelung versehen.
Für Kraftfahrzeuge,
- für die vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde,
- die nachweislich aufgrund der COVID-19-Krise nicht vor dem 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden konnten und
- es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt,
kann für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 enden, für Erstzulassungen bis 30. Mai 2020 weiterhin der bis 31. März 2020 geltende (niedrigere) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-Kfz angewendet werden.
Stand: 29. Juni 2020
Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH
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