Wie erfolgt die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung?
Bei der Basispauschalierung werden die Betriebsausgaben mit einem
Durchschnittssatz vom Umsatz ermittelt.
Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige (nicht Land- und
Forstwirte) können diese anwenden, wenn die Umsätze des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000,00 betragen haben.
Der Durchschnittssatz beträgt grundsätzlich 12 % (höchstens €
26.400,00 vom Umsatz); er reduziert sich auf 6 % (höchstens € 13.200,00)
bei folgenden Einkünften bzw. Tätigkeiten:
kaufmännische oder technische Beratung (gleichgültig, ob
freiberuflich oder gewerblich)
wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen oder
vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben
schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche,
unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
Neben dem Pauschale dürfen nur noch bestimmte Ausgaben angesetzt
werden. Das sind Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen,
Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die zur Weiterveräußerung
angeschafft werden, Löhne und Fremdlöhne (soweit sie unmittelbar für
Leistungen gezahlt werden, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens
bilden), Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen.
Neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte ab 2015
Für einige Branchen gibt es bestimmte Branchenpauschalierungen. Für
Land- und Forstwirte ändern sich die Vorschriften zur Pauschalierung mit
1.1.2015.
Bei der Vollpauschalierung erfolgt die Gewinnermittlung nun mit 42 %
(bisher: 39 %) vom maßgeblichen Einheitswert. Sie ist bei einem
Einheitswert bis € 75.000,00 (bisher: € 100.000,00) möglich. Neu sind
auch die weiteren Voraussetzungen:
die landwirtschaftliche Nutzfläche darf max. 60 Hektar betragen
und
max. 120 Vieheinheiten dürfen tatsächlich erzeugt oder gehalten
werden (wird vorübergehend der Wert überschritten, kann auf Antrag die
Vollpauschalierung weitergeführt werden)
Eine Teilpauschalierung ist möglich, wenn der land- und
forstwirtschaftliche Einheitswert über € 75.000,00 aber maximal bei €
130.000,00 liegt (bisher: mehr als € 100.000,00, jedoch höchstens €
150.000,00) oder
die restlichen der oben genannten Voraussetzungen überschritten
werden oder
die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption
ausgeübt wird.
Gewinnermittlung in der Landwirtschaft: Einnahmen minus 70 % bzw. 80
% Ausgabenpauschale bei Veredelungstätigkeit in der Tierhaltung (bisher
immer 70 %).
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