Nur für selbständig Erwerbstätige, die weniger als 25 Dienstnehmer
beschäftigen, gibt es seit 2013 ein gesetzlich vorgeschriebenes
Krankengeld. Wird ein GSVG-Versicherter krank, erhält er ab der 6. Woche
bis zur Höchstdauer von 26 Wochen € 28,40 pro Tag (Wert 2014).
Freiwillige Zusatzkrankenversicherung
Sonst erhalten selbständig Erwerbstätige nur dann ein Krankengeld,
wenn sie eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Mit
der Versicherung muss vor Vollendung des 60. Geburtstags begonnen
werden. Wurde sie davor abgeschlossen, läuft die Versicherung danach
auch weiter. Sie gilt nur für den Hauptversicherten – d.h. nicht für
Ehepartner oder Angehörige.
Höhe des Beitrags
Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt 2,5 % der
vorläufigen Beitragsgrundlage. Der Mindestbeitrag beträgt € 28,58 (Wert
2014). Die Zahlung kann vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt
werden.
Krankengeld
Durch die Zusatzversicherung erhält der selbständig Erwerbstätige ab
dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Die Zahlung erfolgt
allerdings maximal für 26 Wochen (bei ununterbrochener
Arbeitsunfähigkeit).
Die Leistung kann erstmals sechs Monate nach Beginn der
Zusatzversicherung in Anspruch genommen werden (ausgenommen:
Arbeitsunfälle). Das tägliche Krankengeld beträgt mindestens € 28,40. Es
fällt unter die betrieblichen Einkünfte und muss somit versteuert
werden.
Bestätigung
Die Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb von sieben Tagen bei der
Landesstelle der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemeldet
werden. Wenn die Krankheit länger dauert, müssen Sie alle 14 Tage von
Ihrem Arzt eine Bestätigung einholen und diese innerhalb von sieben
Tagen weiterleiten.
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