Eine Arbeitnehmerin, die in der Kundenbetreuung und im Verkauf tätig
ist, hatte die Wohnung nebenan (neben ihrer Wohnung) gemietet. Durch
dieses Homeoffice ersparte sie sich die Fahrtzeiten zu ihrem
Arbeitsplatz.
Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie vereinbart, dass sie bis zu 50 % ihrer
Arbeitszeit im Home Office arbeitet. Die Arbeitnehmerin hat die Kosten für
das Büro selbst zu tragen. Sie werden vom Arbeitgeber nicht ersetzt.
Laut UFS Wien (Unabhängiger Finanzsenat) darf die Arbeitnehmerin die
Mietkosten für das Büro steuerlich absetzen, weil
das Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbands gelegen ist
und
eine private Mitveranlassung bzw. ein Zusammenhang der Ausgaben mit
der Lebensführung ausscheidet.
Angaben im Mietvertrag
Im Mietvertrag ist auch der Ehemann als Mieter eingetragen. Weiters
dürfte die Wohnung laut Mietvertrag nur für Wohnzwecke verwendet werden.
Laut UFS sind die genauen Bezeichnungen im Mietvertrag unerheblich, da die
Wohnung unzweifelhaft als Arbeitsplatz dient. An der Abzugsfähigkeit
ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitnehmerin bei ihrem
Arbeitgeber zusätzlich einen Arbeitsplatz hat.
Vom UFS nicht anerkannt
In einer anderen Entscheidung des UFS Wien wurde der Abzug als
Werbungskosten nicht anerkannt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall als
Verkaufsrepräsentant tätig, überwiegend im Außendienst.
Er bekommt von seinem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt. Der UFS sieht hier keine berufliche Notwendigkeit für die
Anmietung einer Wohnung gegeben.
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