Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurden die Vorschriften zur
Bilanzberichtigung erweitert.
Erweiterte Bilanzberichtigung
Eine Vermögensübersicht, die nicht den allgemeinen Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung oder den zwingenden gesetzlichen
Vorschriften entspricht, ist im Wege der Bilanzberichtigung zu
korrigieren.
Ist ein Fehler bereits verjährt, kann er nicht mehr steuerwirksam
berichtigt werden. Um trotz allem einen richtigen Totalgewinn zu
erreichen, kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung
durch Zu- oder Abschläge vorgenommen werden.
Das heißt, durch die Neuregelung sind solche Fehler, die
ihre Wurzel in bereits verjährten Zeiträumen haben,
ihre Folgen allerdings in noch nicht verjährte
Veranlagungszeiträume hineinreichen (Auswirkung auf Folgejahre hat
z.B. ein zu Unrecht sofort abgesetzter Herstellungsaufwand),
nun durch Zu- oder Abschläge steuerwirksam zu korrigieren.
Damit begonnen werden muss im ersten Veranlagungszeitraum, der zum
Zeitpunkt des Erlassens des Bescheids noch nicht verjährt ist. Sie gilt
erstmalig für Fehler, die im Veranlagungszeitraum 2003 passiert
sind.
Sinngemäß gelten die Änderungen auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
und bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung.
Verjährungsfristen
Grundsätzlich verfällt nach fünf Jahren das Recht der Abgabenbehörde,
eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen (Festsetzungsverjährung). Eigene
Fristen gibt es z.B. bei Verbrauchssteuern, bei hinterzogenen Abgaben
usw. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Fristen verlängert
werden, allerdings längstens bis zur absoluten Verjährungsfrist.
Bisherige Regelung: Die Abgabe darf nicht mehr
festgesetzt werden, wenn seit ihrem Entstehen zehn Jahre vergangen sind
(hier gibt es keine Verlängerung mehr). Auf Grund der Änderung ist nun
auch nach Eintritt der absoluten Verjährungsfrist unter Umständen eine
Bilanzberichtigung möglich.
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