Seit 2011 steht Steuerpflichtigen kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr
zu, sofern sie keine Kinder haben, für die sie Familienbeihilfe beziehen.
Dies gilt auch weiterhin – es sollen jedoch die folgenden daran
anknüpfenden Bestimmungen weiterhin begünstigt sein:
Bei den Topfsonderausgaben erhöht sich der Höchstbetrag um €
2.920,00 und
bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich der
Selbstbehalt um einen Prozentpunkt.
Ab 2012 auch, wenn:
dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder
eingetragener Partner ist,
vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und
der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich
erzielt
Zu den Topfsonderausgaben zählen z.B. Beiträge für bestimmte
Versicherungen, Aufwendungen für Wohnraumschaffung und –sanierung,
Beiträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims.
Eine außergewöhnliche Belastung kann in vielen Fällen nur
berücksichtigt werden, wenn der individuelle Selbstbehalt, der vom
Einkommen und z.B. von der Anzahl der Kinder abhängt, überschritten
wird.
Pensionistenabsetzbetrag
Der Allgemeine Pensionistenabsetzbetrag erhöhte sich 2011 auf € 764,00
p.a., wenn die zu versteuernden Pensionsbezüge € 13.100,00 im Kalenderjahr
nicht übersteigen und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.200,00
jährlich erzielt.
Für das Jahr 2012 wurde die Grenze der Pensionseinkünfte erhöht. Sie
dürfen € 19.930,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
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