Für Unternehmer brachte das Jahr 2020 weitere steuerliche Begünstigungen für Elektroautos. Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von echten E-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen):
Die Kosten eines E-Autos sind vorsteuerabzugsfähig. Bis zu € 40.000,00 brutto Anschaffungskosten besteht ein voller Vorsteuerabzug, zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 aliquot und über € 80.000,00 kein Vorsteuerabzug. Vorsteuerabzugsfähig sind auch Stromkosten und Kosten für die Stromabgabestellen.
Gefördert wird das E-Auto unter anderem mittels staatlicher Umweltförderung in Höhe von € 3.000,00 (zuzüglich € 2.000,00 E-Mobilitätsbonusanteil vom Fahrzeughändler). Die aktuelle Förderungsaktion bis 31.12.2020 ist von den zur Verfügung stehenden Budgetmittel abhängig. Neu ist nun auch noch unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 14 % (die Antragstellung und erste Maßnahmen haben bis zum 28.2.2021 zu erfolgen). Zudem sind auch noch Förderungen der Bundesländer möglich. Für alle Förderungen gilt, dass die Voraussetzungen der entsprechenden Förderrichtlinien einzuhalten sind (z. B. keine Förderung für Pkws ab einem bestimmten Bruttolistenpreis).
Neu für nach dem 30.6.2020 angeschaffte E-Autos ist auch die Möglichkeit zur Anwendung der degressiven Abschreibung. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.
Elektroautos sind zudem nicht NoVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.
Nutzt ein Mitarbeiter das Elektroauto des Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken, so fällt ebenfalls kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.
Achtung: Diese Ausführungen gelten nur für reine E-Autos, nicht für Hybridfahrzeuge. Welche steuerlichen Vorteile konkret E-Autos für Ihr Unternehmen bedeuten, ist nur in einem individuellen Beratungsgespräch zu klären.
Stand: 24. November 2020
Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH
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