Ab 1.1.2014 gibt es eine Änderung im Abgabenrechtsmittelverfahren.
Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht BFG)
löst die unabhängige Verwaltungsbehörde (UFS) ab und übernimmt deren
bisherige Aufgaben.
Sein Sitz ist in Wien, so wie das auch bisher beim UFS der Fall war.
Die Außenstellen sind Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und
Salzburg.
Beschwerde beim BFG
Das Verfahren ist in den Grundzügen gleich geblieben. Geändert hat
sich der Fachjargon und statt dem UFS ist nun das BFG zuständig. Nun
muss innerhalb der einmonatigen Frist eine Beschwerde (geänderte
Bezeichnung statt Berufung) bei der bescheiderlassenden Behörde oder
beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden. Das Ergebnis wird als
Erkenntnis (früher die Berufungsentscheidung) bezeichnet.
Revision beim VwGH
Bisher war es möglich, nach der Entscheidung des UFS eine Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einzubringen. Nach der Neuregelung
hat nun das Bundesfinanzgericht zu entscheiden, ob eine Revision
(geänderte Bezeichnung, bisher VwGH-Beschwerde) beim VwGH überhaupt
zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn:
von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen wird,
es noch keine Rechtsprechung von Seiten des VwGH gibt,
die bisherigen Rechtsprechungen des VwGH in dieser Frage nicht
eindeutig waren.
Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen. Sie ist beim BFG (früher
beim VwGH) einzubringen. Wenn das Bundesfinanzgericht keine Revision
zulässt, ist es noch möglich, eine außerordentliche Revision beim
Verwaltungsgerichtshof einzubringen. In diesem Fall entscheidet dann der
VwGH, ob eine Revision zulässig ist.
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