Sind Kosten für Feriensportcamps steuerlich absetzbar?
Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps (hier: Schwimm- und Fußballcamp) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können.
Das Finanzamt hatte zuvor solche Kosten als nicht abzugsfähig eingeordnet, weil bei den Kursen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung und nicht die Kinderbetreuung im Vordergrund stehen würde und Unterrichtskosten (etwa Kosten für Musikunterricht bzw. Fußballtraining) eben nicht unter Kinderbetreuungskosten fielen.
Das BFG erkannte, dass es sich bei diesen Ferienkursen, die regelmäßig eine Woche dauern und bei denen die Kinder den ganzen Tag über betreut werden, um eine „ausschließliche“ Kinderbetreuung in der Ferienzeit handle, bei denen die Betreuungskomponente eben ein wesentlicher Bestandteil des betreffenden „Kurses“ sei.
Dass im Programm der Camps ein pädagogisch sinnvolles Bewegungsangebot für die Kinder (täglich drei Stunden Schwimmen und Fußballspielen) beinhaltet war, stehe einer Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung nicht entgegen.
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.