Künstler können sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer
pauschal ermitteln. Auch hier kann der Gewinnfreibetrag (nur der
Grundfreibetrag) in Anspruch genommen werden.
Neben den Pauschalierungsarten können Künstler ihren Gewinn auch
mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Basispauschalierung
Künstler können die Basispauschalierung anwenden, wenn
keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden,
die Vorjahresumsätze € 220.000,00 nicht übersteigen,
aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von
der Pauschalierung Gebrauch macht.
Die Betriebsausgaben können mit 12 % (höchstens € 26.400,00) der
Umsätze angesetzt werden. Daneben können z.B. noch Ausgaben für Waren und
Rohstoffe usw. berücksichtigt werden.
Die Vorsteuern können mit 1,8 % der Umsätze (maximal € 3.960,00 p.a.)
berechnet werden.
Branchenpauschalierung
Neben der Basispauschalierung gibt es für Künstler auch eine eigene
Branchenpauschalierung. Die Branchenpauschalierung gilt für eine
selbständige künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit. Hier
entfällt die Umsatzgrenze des Vorjahres. Voraussetzung ist allerdings auch
hier, dass keine Buchführungspflicht besteht oder nicht freiwillig Bücher
geführt werden.
Auch hier beträgt der Durchschnittssatz 12 % (höchstens allerdings €
8.725,00) der Umsätze. Der Durchschnittssatz umfasst Aufwendungen für:
übliche technische Hilfsmittel
Telefon und Büromaterial
Fachliteratur und Eintrittsgelder
betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika
usw.
Mehraufwendungen für Verpflegung
Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden
üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben
Bei der Branchenpauschalierung sind zusätzlich zur Pauschalierung mehr
Ausgaben ansetzbar als bei der Basispauschalierung (z.B. Nächtigungs- und
Fahrtkosten, Kosten für Aus- und Weiterbildung usw.).
Die Vorsteuerpauschalierung beträgt 12 % (höchstens € 1.047,00) des
Betriebsausgabenpauschales.
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