Bisherige Regelung
Schon bisher galt, der Auftraggeber von Bauleistungen haftet für die Abgabe der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge seiner Subunternehmer. Seit 1.1.2011 fallen auch die Auftraggeber der Reinigung von Bauwerken unter diese Bestimmung. Die Haftung ist beschränkt auf maximal 20 % des geleisteten Werklohnes.
Haftungsbefreiung
Um von dieser Haftung befreit zu werden, kann der Auftragnehmer entweder eine Aufnahme in die HFU Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) beantragen oder der Auftraggeber einen Teil der Werklohnzahlung an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse (DLZ) überweisen.
Neu seit 1.7.2011
Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben
Auftraggeber haften seit 1.7.2011 auch für die Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer. Diese Haftung ist beschränkt auf höchstens 5 % des Werklohnes.
Der Auftraggeber der Bauleistung kann der Haftung entgehen, indem er 5 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse bezahlt. Alternativ ist wieder die Haftungsfreistellung durch Aufnahme in die HFU-Gesamtliste vorgesehen.
Auswirkung für den Auftraggeber der Bau- oder Reinigungsleistung
Damit der Unternehmer von jeder Haftung befreit ist (sowohl von der anfallenden Lohnsteuer als auch von den Sozialversicherungsbeiträgen), muss er in Summe 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse abführen. Die Zahlung, die die lohnabhängigen Abgaben betrifft, wird von der Krankenkasse an das Finanzamt weitergeleitet.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist bei der Zahlung zwingend anzuführen. An das Subunternehmen werden die restlichen 75 % des Werklohnes ausbezahlt.
Ist der Auftragnehmer in der HFU-Liste eingetragen, kann der Werklohn zu 100 % an ihn bezahlt werden.
Stand: 07. Juli 2011
Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH
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