In der Vergangenheit gab es im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterschiedliche Beitragsgruppen für Lehrlinge. Im Zuge der Steuerreform wurden diese verschiedenen Beitragsgruppen auf eine reduziert, um Unklarheiten bei der Zuordnung der Lehrverhältnisse zu vermeiden.
Lehrverhältnisse, die ab 1.1.2016 beginnen
Neue Beitragssätze für die gesamte Lehrzeit
Krankenversicherung
Höhe des neuen Beitragssatzes in Summe: 3,35 % (davon Lehrling: 1,67 %, Dienstgeber: 1,68 %). Bei neuen Lehrverhältnissen ist nun die gesamte Lehrzeit über ein Krankenversicherungsbeitrag zu leisten.
Arbeitslosenversicherung (AlV)
Höhe des Beitragssatzes in Summe: 2,4 % (davon Lehrling und Arbeitgeber: 1,2 %). Auch der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist die gesamte Lehrzeit über zu entrichten. Es gelten allerdings die allgemeinen Regelungen zum AlV-Beitrag. Bei geringem Einkommen verringert sich der Beitrag bzw. ist keiner zu zahlen. AlV-Beitragssatz des Dienstnehmers bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Werte 2016):
bis € 1.311,00: 0 %
über € 1.311,00 bis € 1.430,00: 1 %
über € 1.430,00: 1,2 %
Pensions- und Unfallversicherungsbeitrag
Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung beträgt 22,8 % für die gesamte Lehrzeit (davon Lehrling: 10,25 % und Dienstgeber 12,55 %). Auch bei neuen Lehrverhältnissen entfällt der Unfallversicherungsbeitrag für die gesamte Lehrzeit.
Lehrverhältnisse, die vor dem 1.1.2016 begonnen haben
In diesen Fällen gibt es keine Änderung. Ein Krankenversicherungsbeitrag ist erst ab dem dritten Lehrjahr zu entrichten. Der Lehrling ist aber trotzdem in den ersten beiden Lehrjahren krankenversichert.
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