Zwei Freunde kaufen zum gleichen Zeitpunkt eine Wohnung. Beide
Wohnungen liegen im selben Gebäude, sogar im selben Stockwerk. Beide
Wohnungen sind auch gleich groß. Die Kinder der beiden sind jeweils
unterhaltsberechtigte Studenten. Jeder der beiden Wohnungseigentümer
vermietet seine Wohnung an das Kind des Anderen.
Die Vermietung bringt für beide Seiten steuerliche Vorteile – z.B.
können die Vermieter die Vorsteuer aus dem Wohnungskauf geltend
machen.
Wird diese sogenannte wechselseitige Wohnungsvermietung steuerlich
anerkannt?
Diesen Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Der UFS
Feldkirch (Unabhängiger Finanzsenat) sah den Steuervorteil als einzigen
Grund für die Vermietung. Er unterstellte eine missbräuchliche Gestaltung
und somit sah er die Vermietung als steuerlich unbeachtlich an.
Entscheidung des VwGH
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) konnte keinen Missbrauch feststellen.
Sowohl bei der laufenden Vermietung als auch beim Vorsteuerabzug, der beim
Kauf der Wohnung geltend gemacht wurde.
Gründe des VwGH
Die Vermietung wurde fremdüblich gestaltet. Sie wäre also auch an
andere Mieter zu diesen Bedingungen so erfolgt.
Die laufende Vermietung wurde als Einkunftsquelle bzw. als
umsatzsteuerlich relevante Betätigung behandelt. Damit wurde die jährliche
Steuervorschreibung an Umsatz- bzw. Einkommensteuer erhöht.
Der VwGH sah im vorliegenden Fall kein Scheingeschäft. Die vereinbarte
Vermietung wurde auch tatsächlich durchgeführt. Er stellte auch fest, dass
Steuerpflichtige nicht erst dann eine Wohnung entgeltlich vermieten
dürfen, wenn das Wohnbedürfnis von all ihren Kindern befriedigt ist.
Für den Verwaltungsgerichtshof war die Vermietung daher nicht
ungewöhnlich oder unangemessen.
USt seit 1. September 2012
Die Option zur Steuerpflicht in der Umsatzsteuer ist bei Vermietungen
nur mehr zulässig, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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