Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so
ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln. Der
pfändbare Betrag muss bis zur Tilgung der Schuld an den Gläubiger
überwiesen werden.
Arbeitgeber als Drittschuldner
Der Arbeitgeber wird in diesem Zusammenhang als
Drittschuldner bezeichnet. Er muss innerhalb von vier
Wochen dem Gläubiger und dem Gericht eine Drittschuldnererklärung
übermitteln. Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst das gesamte
Einkommen sowie Sachleistungen. Gepfändet werden darf nur oberhalb des
Existenzminimums.
Durch die Verpflichtung zur Berechnung des Existenzminimums entsteht
dem Arbeitgeber ein entsprechender Verwaltungsaufwand. Um einen Teil der
Kosten zurückzubekommen, stehen ihm zu:
2 % des an den Gläubiger zu zahlenden Betrages – höchstens €
8,00 bei der ersten Zahlung an den Gläubiger
1 % – höchstens € 4,00 bei jeder weiteren
Zahlung
Existenzminimum-Beträge für 2011
Der allgemeine Grundbetrag in Höhe von € 793,00
monatlich (€ 185,00 wöchentlich, € 26,00 täglich) bleibt dem Arbeitnehmer,
wenn er Sonderzahlungen erhält. Der erhöhte allgemeine Grundbetrag in Höhe
von € 925,00 monatlich (€ 215,00 wöchentlich, € 30,00 täglich) steht dem
Arbeitnehmer zu, wenn er keine Sonderzahlungen erhält.
Der Unterhaltsgrundbetrag beträgt pro
unterhaltsberechtigter Person € 158,00 monatlich (€ 37,00 wöchentlich, €
5,00 täglich). Bis zu einem Höchstbetrag von € 3.160,00
monatlich (€ 740,00 wöchentlich, € 105,00 täglich) kann sich das
Existenzminimum des Arbeitnehmers maximal erhöhen.
Die angegebenen Werte stellen nur das allgemeine Existenzminimum dar. Vom
Bundesministerium für Justiz werden jährlich genaue
Existenzminimum-Tabellen zur Verfügung gestellt (www.justiz.gv.at). Anhand
dieser Tabellen kann ausgehend vom Nettolohn des Arbeitnehmers das dem
Arbeitnehmer verbleibende Existenzminimum ermittelt werden.
Ist die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher
Unterhaltsanspruch, so sind zusätzliche Regelungen zu beachten. Der
Arbeitnehmer kann in bestimmten Fällen beim Exekutionsgericht die Erhöhung
des Existenzminimums beantragen. Umgekehrt kann auch der Gläubiger die
Herabsetzung beantragen (z.B. wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses Trinkgelder erhält).
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.