Was bringt die Arbeitnehmerveranlagung für angestellte Ärzte?
Die Finanz führt heuer für das Veranlagungsjahr 2016 erstmals eine automatische, antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch, wenn der Steuerpflichtige sie nicht bis Ende Juni eingebracht hat.
Dies sollte angestellte Ärzte allerdings nicht davon abhalten, in einem eigenen Antrag beruflich veranlasste Kosten, die als sogenannte Werbungskosten von der Steuer absetzbar sind, aber auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wie bisher binnen fünf Jahren geltend zu machen.
Im Fall der „nachträglichen Beantragung“ hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu.
Kosten doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Typische Arbeitskleidung (Arbeitskittel, Ärztemäntel und Reinigung)
Absetzung für Abnutzung (Arbeitsmittel teurer als € 400,00: Computer, Diktiergeräte)
Pendlerpauschale
Fachliteratur im beruflichen Kontext
beruflich bedingte Versicherungen
Prozesskosten (ausschließlicher Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit!)
Beiträge zu Ärztekammer, sonstigen Berufsverbänden, Interessensvertretungen
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
Neben den die Steuerbemessungsgrundlage vermindernden Werbungskosten (Kriterium: beruflicher Zusammenhang) sind auch Sonderausgaben, wie z. B. Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten, Spenden, aber auch außergewöhnliche Belastungen, wie z. B. Begräbniskosten, Kosten von Heilbehandlungen sowie Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbeträge zu nennen.
Veranlagungsempfehlung auch ohne Sondergebühren
Da die Bezüge von Ärzten in den einzelnen Kalendermonaten durch Überstunden, Nacht- und Wochenenddienste schwanken, ergeben sich bei einer gleichmäßigen Verteilung aller Einkünfte auf das Kalenderjahr infolge der Veranlagung und des progressiven Einkommensteuertarifes regelmäßig Einkommensteuergutschriften!
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