Hat die Steuerreform auch Auswirkungen für die Ärzte?
Die Steuerreform ist nun in Begutachtung. Geplant ist, dass der Nationalrat diese Anfang Juli beschließt – bis dahin kann es noch zu Änderungen kommen. Dieser Artikel enthält nur ausgewählte Neuerungen.
Steuern auf Einkommen/Kapitalerträge
Ändert sich ein Absetzbetrag/Freibetrag?
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Beide zusammen betragen derzeit € 345,00 – der Betrag soll auf € 400,00 angehoben werden.
Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.
Der Kinderfreibetrag wird von derzeit € 220,00 auf € 440,00 jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 300,00 pro Elternteil jährlich (derzeit: € 132,00).
Wieviel Einkommensteuer werden Sie künftig zahlen?
So wie es derzeit aussieht, wird die Steuer gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingeführt.
Beispiel: Bruttoeinkommen € 1.880,00 pro Monat – in diesem Fall werden netto jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.
Neuer Grenzsteuersatz
Alter Grenzsteuersatz
Tarifstufen
Steuersatz
Tarifstufen
Steuersatz
bis € 11.000,00
0 %
bis € 11.000,00
0 %
€ 11.001,00 - € 18.000,00
25 %
€ 11.001,00 - € 25.000,00
36,5 %
€ 18.001,00 - € 31.000,00
35 %
€ 25.001,00 - € 60.000,00
43,21 %
€ 31.001,00 - € 60.000,00
42 %
über € 60.000,00
50 %
€ 60.001,00 - € 90.000,00
48 %
€ 90.001,00 - € 1 Mio.
50 %
über € 1 Mio.
55 %*
* fünf Jahre befristet
Sonderausgaben Gestrichen werden die sogenannten Topf-Sonderausgaben, wie Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung. Sie werden nur mehr bis zum Jahr 2020 absetzbar sein, wenn der Vertragsabschluss bzw. der Baubeginn vor dem 1.1.2016 liegt.
Kapitalertragsteuer wird erhöht
Die Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 % soll nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung kommen. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die bisher der besondere Steuersatz von 25 % angewendet wurde, wird der Steuersatz auf 27,5 % angehoben – ab 2016.
Bankenpaket
Künftig soll es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erlaubt sein, bei Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung sämtliche Bankkonten zu kontrollieren. Dies gilt auch für Konten, wo nur Zeichnungsberechtigung besteht.
Es wird ein zentrales Kontenregister eingeführt.
Gleichzeitig sollen die Banken dazu verpflichtet werden, höhere Kapitalabflüsse zu melden. Abflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen sind ab € 50.000,00 bekannt zu geben (auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Transaktionen). Geschäftskonten sollen von dieser Regelung ausgeschlossen sein.
Was ändert sich bei Gebäuden?
Immobilienertragsteuer
Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- bzw. Herstellerbefreiung werden aber bleiben. Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen.
Verlustausgleich Grundstücksveräußerung
Beim Verlustausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit den Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung sollen künftig 60 % (statt bisher 50 %) des Verlustes ausgeglichen werden können. Der Verlustausgleich kann auf Antrag auf 15 Jahre verteilt werden. Auch im betrieblichen Bereich kommt es zu einer Anpassung der Regelungen zum Verlustausgleich.
Grunderwerbsteuer
Künftig soll bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung – mindestens der von einem vom gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleitete Grundstückswert – die Bemessungsgrundlage sein.
Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:
Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:
Wert der Immobilie
Steuersatz neu
unter € 250.000,00
0,5 %
von € 250.001,00 bis € 400.000,00
2 %
über € 400.000,00
3,5 %
Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.
Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten) unentgeltlichen Betriebsübertragung soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % des Gesamtwertes der Immobilie.
Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist, beträgt der Steuersatz 0,5 %.
Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.
In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.
Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag).
Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben auf fünf Jahre verteilt zu entrichten.
Absetzung für Abnutzung
Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Betriebsgebäuden soll für unmittelbar betrieblich genutzte Gebäude ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % der Anschaffungskosten kommen – ab 2016. Bei Betriebsgebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher 2 %) anzuwenden (wie im außerbetrieblichen Bereich).
Instandhaltungs- und Instandsetzung
Instandsetzungskosten bisher
Im außerbetrieblichen Bereich sind diese bei Wohngebäuden und bei an Dritte zu Wohnzwecken vermietete Betriebsgebäude zwingend auf zehn Jahre zu verteilen.
Instandhaltungsaufwendungen bisher
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können Sie auf Antrag auch auf zehn Jahre verteilt werden.
NEU: Diese Verteilzeiträume sollen nun einheitlich auf 15 Jahre verlängert werden. Ab dem Jahr 2016 soll dies auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen von Instandsetzungsaufwendungen anzuwenden sein
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