Passiert bei einer beruflich veranlassten Fahrt eines Mitarbeiters
Ihrer Praxis ein Verkehrsunfall, so können die Reparaturkosten (unter
bestimmten Voraussetzungen) als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Lenker nur eine leichte
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und er den Schaden selbst zahlen muss. Dies
hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erst kürzlich entschieden.
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten stellen grundsätzlich Aufwendungen oder Ausgaben dar,
die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind
bei der Einkunftsart, aufgrund der sie getätigt wurden, abzuziehen.
Als Werbungskosten können daher nur Aufwendungen geltend gemacht
werden, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang
stehen.
Arbeitnehmer können ohne besonderen Nachweis jedenfalls einen
Pauschbetrag von € 132,00 jährlich ansetzen.
Entscheidung des VwGH
Wurde der Verkehrsunfall privat oder beruflich veranlasst?
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als beruflich
veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels zumutbar wäre. Für den VwGH kommt es bei der Entscheidung,
ob die Unfallkosten abzugsfähig sind, nicht auf die Zumutbarkeit der
Benützung eines Massenverkehrsmittels an.
Die Aufwendungen für einen Verkehrsunfall können somit zusätzlich zu
den Pauschbeträgen zu Werbungskosten führen. Die Abgeltungswirkung für die
Pauschbeträge betrifft nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte anfallenden Kosten.
Ob der Verkehrsunfall privat oder betrieblich veranlasst wurde, hängt
unter anderem davon ab, in welchem Ausmaß der Lenker Schuld am Unfall war.
Laut VwGH tritt das Fehlverhalten des Lenkers nur bei einem grob
fahrlässigen Verhalten gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck in den
Hintergrund.
Was ist, wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten übernimmt?
Werden die berufsbedingten Unfallkosten vom Arbeitgeber ersetzt, führt
dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beim Arbeitnehmer liegen
jedoch auch hier Werbungskosten vor. Passiert dem Arbeitnehmer auf einer
Dienstfahrt mit seinem Privat-Pkw ein Unfall, kann es sein (wenn die
entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind), dass der Arbeitgeber für den
entstandenen Schaden aufkommen muss.
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