In der Vergangenheit konnte Zahngold als Betriebsausgabe abgesetzt
werden. Selbst wenn ein Vorrat für mehrere Jahre angelegt wird. Der
Zeitraum für den das Zahngold angeschafft wurde, musste allerdings
überschaubar bleiben.
Laut Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) galt dies noch
für einen Vorrat der für fünf Jahre angelegt wurde.
Neue Regelung
Im letzten Jahr wurde eine neue Regelung eingeführt. Diese verbietet
für Gebäude und Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr
unterliegen, das sofortige Absetzen als Betriebsausgabe.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sind die Anschaffungskosten von
bestimmten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens erst abzusetzen, wenn sie
aus dem Betrieb ausscheiden. Damit wird das Abflussprinzip durchbrochen.
Der Bestand ist jährlich zu erfassen.
Diese Regelung gilt insbesondere auch für Zahngold. Die bisherige
Anschaffung auf Vorrat und dabei das sofortige Absetzen als
Betriebsausgabe ist nun nicht mehr möglich.
Pauschalierende Zahnärzte
Wird als Gewinnermittlungsart die Basispauschalierung gewählt, werden
die Betriebsausgaben bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung pauschal
ermittelt. Es werden grundsätzlich 12 % der Nettoeinnahmen als
Betriebsausgaben angenommen.
Neben diesen pauschalen Betriebsausgaben dürfen noch zusätzliche
Betriebsausgaben angesetzt werden, wie z.B. Ausgaben für Löhne und
Lohnnebenkosten oder Roh- und Hilfsstoffe.
Zahngold und andere Waren, die für Dienstleistungen verwendet werden,
dürfen nicht zusätzlich zur Pauschalierung als Betriebsausgaben abgesetzt
werden.
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