Tipps zu steuerfreien Benefits für das Ordinationsteam
Möchte ein Arzt seinem Ordinationsteam neben dem laufenden Gehalt Benefits zukommen lassen, so fallen in der Regel Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus diesem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis beim Dienstnehmer an. Für bestimmte Sachverhalte kann man aber hier Steuern sparen.
Im Folgenden finden Sie einige Tipps dazu, wobei zu beachten ist, dass immer auch diverse Voraussetzungen zu beachten sind und somit eine individuelle Beratung empfehlenswert ist.
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber noch 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).
Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.
Bei Geschenken vom Arbeitgeber handelt es sich für den Mitarbeiter in der Regel um Sachzuwendungen, die wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer unterliegen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind aber bis zu einem Betrag von € 365,00 jährlich pro Mitarbeiter und den dabei empfangenen Geschenken bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.
Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder Kraftrad mit null Gramm CO2-Emissionswert (Elektromobilität) pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zu benützen, so fällt beim Dienstnehmer kein Sachbezug an.
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