Ärzte, die in ihrer Praxis Arbeitnehmer beschäftigen, müssen dem Krankenversicherungsträger geänderte Daten melden.
Neben den Änderungen, die Mitarbeiter betreffen, müssen auch Datenänderungen beim Arbeitgeber selbst gemeldet werden, allerdings nur, wenn sie für den Krankenversicherungsträger wichtig sind.
Änderung von Mitarbeiterdaten
Änderungen von Mitarbeiterdaten können elektronisch via ELDA gemacht werden. Meldepflichtig sind z.B. Änderungen
beim Namen
bei der Adresse
bei der Beitragsgruppe
beim Beschäftigungsausmaß: Wechsel von Vollversicherung auf Geringfügigkeit und umgekehrt der Wechsel von Geringfügigkeit auf Vollversicherung. In diesem Fall muss der Dienstnehmer eine Kopie der Änderungsmeldung erhalten.
Nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) sind die Änderungen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen zu melden.
Änderungen von Dienstgeberdaten
Auch Änderungen, die die Praxis betreffen, sind dem Krankenversicherungsträger zu melden. Eine Änderung der Kontaktdaten muss immer gemeldet werden.
Die Daten auf dem neuesten Stand zu halten hat auch Vorteile, denn wenn z.B. die Kontaktdaten veraltet sind, erschwert das die Kommunikation. Womöglich kann der Krankenversicherungsträger dann wichtige Informationen nicht oder nur verspätet mitteilen.
Neue Mitarbeiter rechtzeitig anmelden
Neue Mitarbeiter müssen bereits vor Antritt der Arbeit bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet werden.
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