Die ärztliche Schweigepflicht verbietet dem Arzt, Patientendaten wie
Namen, wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse des Patienten
weiterzugeben. Trotz dieser Schweigepflicht unterliegt er während einer
Betriebsprüfung genauso der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber
den Prüfungsorganen.
Pflichten des Arztes
Die Verschwiegenheitspflicht darf nicht dazu führen, dass die Behörden
bei der Prüfung behindert werden oder die Abgabenerhebung erschwert wird.
Die Aufzeichnungen und Belege des Arztes müssen so geführt werden, dass
ein sachverständiger Dritter in einer angemessenen Zeit eine vollständige
und klare Übersicht über die Vermögenslage gewinnen kann.
Vom Arzt wird daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der
Betriebsprüfung erwartet. Auch die vermehrten Kosten (z.B. für die
Unkenntlichmachung der Daten) sind von ihm zu tragen.
Möglichkeiten um die Verschwiegenheitspflicht zu wahren
Unkenntlichmachung der Daten
Der Arzt hat die Möglichkeit, die sensiblen Daten unkenntlich zu
machen, bevor er die Unterlagen übergibt. Dabei ist aber zu bedenken, dass
der Arzt immer einen Zusammenhang zwischen seinen Unterlagen herstellen
können muss. Es sollten daher immer nur die Daten einer Kopie unleserlich
gemacht werden.
EDV Programme
Einschlägige Computer-Programme erleichtern die Anonymisierung der
Daten. Die Daten werden verschlüsselt, indem jedem Patienten eine Nummer
oder eine Abkürzung zugeteilt wird.
Daneben müssen auch noch die Namen auf den Bankbelegen unkenntlich
gemacht und durch die Nummer oder Abkürzung ersetzt werden.
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