Was ändert sich durch das Abgabenänderungsgesetz 2014?
Wir informieren Sie hier über einige Neuerungen im Zuge des
Abgabenänderungsgesetzes 2014. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag
der Beschluss im Finanzausschuss vor, nicht jedoch die Abstimmung im
Nationalrat.
Neuerliche Änderungen für GmbHs
2013 wurde das Mindeststammkapital von GmbHs auf € 10.000,00 gesenkt.
Das wurde geändert. Für Neugründer bleibt es bei € 10.000,00, allerdings
nur für zehn Jahre. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für die ersten
fünf Jahre € 500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach €
1.750,00. Für alle bereits bestehenden GmbHs beträgt das
Mindeststammkapital wieder € 35.000,00 und die Mindestkörperschaftsteuer €
1.750,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht
zulässig.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Für die Anschaffung von Wertpapieren darf künftig kein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag mehr geltend gemacht werden dürfen.
Davon ausgenommen werden allerdings Wohnbauanleihen. Sie sind auch
weiterhin begünstigt, wenn sie dem Anlagevermögen ab dem
Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze entfällt
Bisher durften Verlustvorträge höchstens mit 75 % der Einkünfte des
laufenden Jahres verrechnet werden. Für natürliche Personen entfällt diese
Grenze nun. Künftig kann der Verlust daher bis zur Höhe der Einkünfte des
laufenden Jahres verrechnet werden.
Alkohol, Tabak und Auto
Die Steuer auf Alkohol und Tabak wird erhöht. Auch Autofahrer sind von
den Änderungen betroffen. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird
angehoben. Die geplanten Änderungen enthalten eine Staffelung, dadurch
trifft die Erhöhung leistungsschwächere Fahrzeuge weniger. Die Berechnung
der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird geändert. Der Höchststeuersatz
beträgt 32 %.
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