Noch im alten Jahr wurde im Ministerrat eine Erweiterung der
Pendlerpauschale beschlossen. Die bisherigen Begünstigungen bleiben
bestehen. Durch die Ausweitung werden zusätzliche Begünstigungen
eingeführt.
Pendlerpauschale für Teilzeit beschäftigte
Ordinationsmitarbeiter
Bisher stand das Pendlerpauschale nur Ordinationsmitarbeitern zu, die
an mehr als zehn Tagen im Monat die Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zurücklegen. Nun wird das Pauschale nach Tagen
gestaffelt:
Arbeitnehmer, die diese Strecke mindestens an 4 Tagen/Monat
zurücklegen, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu, bei
mindestens 8 Tagen/Monat zu zwei Drittel und ab mindestens 11
Tagen/Monat wie bisher zur Gänze.
Pendlereuro
Neu ist der Pendlereuro. Jeder der Anspruch auf das Pendlerpauschale
hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Jahresbetrag
Absetzbetrag und beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und
Arbeitsplatz € 2,00. Der Pendlereuro ist vom Arbeitgeber zu
berücksichtigen.
Teilzeitbeschäftigen Ordinationsmitarbeitern steht derselbe
ali¬quo¬te Anteil zu, wie beim Pendlerpauschale. Beispiel: Entfernung
Wohnung – Arbeit: 30 km und der Arbeitnehmer pendelt einmal pro Woche.
Ihm steht daher 1 Drittel des Pendlereuros zu (Euro 20,00 pro Jahr).
Pendlerausgleichsbetrag
Den Pendlerausgleichsbetrag erhalten alle Pendler, die einer
Einkommensteuer bis maxi¬mal € 290,00 unterliegen. Er beträgt € 290,00
und wird zwischen einer Steuer von € 1,00 und € 290 gleichmäßig
eingeschliffen.
Negativsteuer mit Pendlerzuschlag
Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach
Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Al¬lein¬erzie-herabsetzbetrag
inklusive den Kinderzu¬schlä¬gen gutzuschreiben. Besteht ein Anspruch
auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10 % der Ar¬beit¬nehmerbeiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens je¬doch € 110,00
jähr¬lich, unter bestimmten Voraussetzungen gutgeschrieben.
Erhöhung Höchstbetrag
Liegen zusätzlich die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale vor,
erhöht sich die Gutschrift der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung auf 18 % (neuer Wert) bzw. 15 % (Wert vor der
Neuregelung) und der Höchstbetrag auf € 400,00 jährlich (neuer Wert)
bzw. € 251,00 jährlich (Wert vor der Neuregelung).
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