Seit 2011 steht Steuerpflichtigen kein Alleinverdienerabsetzbetrag
mehr zu, sofern sie keine Kinder haben, für die sie Familienbeihilfe
beziehen. Dies gilt auch weiterhin – es sollen jedoch die folgenden
daran anknüpfenden Bestimmungen weiterhin begünstigt sein:
Bei den Topfsonderausgaben erhöht sich der
Höchstbetrag um € 2.920,00 und
bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert
sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt.
Ab 2012 auch wenn:
dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder
eingetragener Partner ist,
er vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und
der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich
erzielt.
Zu den Topfsonderausgaben zählen beispielsweise
Beiträge zu bestimmten Versicherungen, Aufwendungen für
Wohnraumschaffung und -sanierung, Beiträge zur Errichtung einer
Eigentumswohnung oder eines Eigenheims.
Eine außergewöhnliche Belastung kann in vielen
Fällen nur berücksichtigt werden, wenn der individuelle
Selbstbehalt, der vom Einkommen und z.B. von der Anzahl
der Kinder abhängt, überschritten wird.
Pensionistenabsetzbetrag
Der Allgemeine Pensionistenabsetzbetrag erhöhte sich 2011 auf
€ 764,00 pro Jahr, wenn die zu versteuernden
Pensionsbezüge € 13.100,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen und der
(Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.200,00 jährlich erzielt. Für
das Jahr 2012 wurde die Grenze der
Pensionseinkünfte erhöht. Sie dürfen €
19.930,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Weitere Änderungen sind im aktuellen Sparpaket geplant, über die wir
Sie noch informieren werden.
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