Die Novelle des Finanzstrafgesetzes trat mit 1.1.2011 in Kraft. Hier
ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Sanktionen
Für die bestehenden Straftaten fahrlässige Abgabenverkürzung,
Abgabenhinterziehung und Schmuggel bleibt das System der Strafen
grundsätzlich gleich:
Primär wird eine Geldstrafe vom Vielfachen des Verkürzungsbetrages
verhängt und nur ausnahmsweise eine zusätzliche Freiheitsstrafe.
Neuer Tatbestand: Abgabenbetrug
Als neuer Straftatbestand wird der „Abgabenbetrug“ als besondere Form
der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei genannt.
Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn ein solches Vergehen vom Gericht zu
ahnden ist und dieses Vergehen
unter Verwendung falscher oder verfälschter
Urkunden, Daten oder anderer Beweismittel (nicht
Abgabenerklärungen und Gewinnermittlungen) oder
unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen
Scheinhandlungen
begangen wird.
Für diesen neuen Tatbestand gilt ein deutlich erhöhter Strafrahmen von
bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bis zu € 2,5 Mio. Geldstrafe. Hier
wird primär die Freiheitsstrafe verhängt und nur ausnahmsweise eine
zusätzliche Geldstrafe.
Strafaufhebung bei geringfügigen Verkürzungen
Wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge im Zuge einer Prüfung
€ 10.000,00, jährlich höchstens jedoch €
33.000,00 nicht übersteigt, so kann durch Entrichtung einer
Abgabenerhöhung von 10 % des festgestellten verkürzten
Abgabenbetrages die Strafbarkeit eines dadurch begangenen Finanzvergehens
aufgehoben werden. Dies allerdings nur dann, wenn
auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die
Abgabenfestsetzung verzichtet wird und
die Abgabenerhöhung und die Abgabennachforderung innerhalb
eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich zur Gänze
entrichtet wurden.
Bisher wurden auch bei diesen Fällen die Unterlagen dem zuständigen
Finanzstrafreferenten zugestellt und dieser entschied, ob ein
Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht.
Selbstanzeigen werden restriktiver gehandhabt
Die Straffreiheit einer Selbstanzeige wurde neben den bisher geltenden
Voraussetzungen wesentlich von einer effektiven und schnellen Geldleistung
des Steuersünders abhängig gemacht.
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