Nur ärztliche Heilbehandlungen unterliegen einer unechten Befreiung von
der Umsatzsteuer. Tierärztliche Leistungen unterliegen
nicht dieser unechten Steuerbefreiung. Für diese Leistungen müssen
20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Die Frage des Orts einer tierärztlichen Leistung
stellt sich immer bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Ist der Tierarzt in einem anderen Land tätig, so ist zu prüfen, welchem
Land das Besteuerungsrecht an den Umsätzen und Einkünften zusteht.
Wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, wird
die Leistung eines Tierarztes seit 1.1.2010 an dem Ort ausgeführt, von dem
aus der Tierarzt sein Unternehmen betreibt. Wird die
Leistung von der Betriebsstätte aus betrieben, so gilt sie als Ort der
sonstigen Leistung. Wenn der Leistungsempfänger
Unternehmer ist, wird die Leistung eines Tierarztes an dem
Ort des Leistungsempfängers (Kunden) ausgeführt.
Bei tierärztlichen Leistungen an private Leistungsempfänger im Ausland
stellt sich dabei die Frage, wann eine Betriebsstätte begründet wird. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall festgestellt, dass bei einem
Tierarzt auch ein „Praxismobil“ eine
Betriebsstätte sein kann. Das Auto muss
ausreichend mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet sein, um die Tiere
behandeln zu können. Zudem hat der VwGH darauf hingewiesen, dass bei der
Bestimmung des Unternehmensortes einer tierärztlichen Tätigkeit
dem Ort der Aufbewahrung der Medikamente besondere
Bedeutung zukommt, weil es nahe liegt, dass der Tierarzt an diesen Ort
regelmäßig zurückkehrt, um sich dort für die geplanten Hausbesuche
auszurüsten.
Wird also festgestellt, dass ein ausländischer Tierarzt Behandlungen
von einer österreichischen Betriebsstätte aus durchführt, so muss dieser
Tierarzt 20 % österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der
Leistungsempfänger kein Unternehmer ist.
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