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Privatklinik Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten können in seltenen Fällen bei klarer Zurechenbarkeit zum Betrieb eventuell Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein.

In der Regel liegt jedoch ein sogenannter „Mischaufwand“ vor, das heißt die Bandscheibe ist privat und dienstlich kaputt gegangen, das Burnout stammt vom Job und von Privat uswusw. Diesfalls kommt keine Aufteilung in Betracht, sondern bloß außergewöhnliche Belastungen. Diese wiederum kann je nach (Nicht-)zusammenhang mit einer Behinderung mit oder ohne Selbstbehalt abzugsfähig sein. Die Zahn-OP bei Knieschmerzen wird mit Selbstbehalt, die Knie-OP vielleicht ohne sein. Jedenfalls sind Zuschüsse seitens einer Krankenkasse oder Privatversicherung (unabhängig davon, ob deren Prämien irgendwie steuerlich abzugsfähig waren) abzuziehen. Ein Einzelzimmer fällt jedenfalls unter Privatvergnügen, eine Haushaltsersparnis ist abzuziehen.

 

Die Streitfrage, die regelmäßig gegen den Steuerpflichtigen judiziert wird, ist:

  • Man muss nachweisen können, dass ein öffentliches Spital aufgesucht und NACHWEISLICH deutlich längere Wartezeiten gehabt hätte, weshalb man dann auf das Privatspital auszuweichen hatte, weil sonst NACHWEISLICH konkrete medizinische Nachteile (konkrete Folgeschäden) gedroht hätten. Dazu muss man die Bestätigungen laufend und nicht ein Jahr später ausstellen lassen – ODER:
  • Das Privatspital muss neuere Behandlungsmöglichkeiten haben, die im öffentlichen NACHWEISLICH nicht angeboten worden wären.

Zusammenfassend ist schon die Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung schwierig. Der mangelnde Nachweis tötet dann häufig die letzte Hoffnung…

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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