Folgende Änderungen ergeben sich für das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund einer Änderung des WiEReG (BGBl Kundmachung Ende Juli):
1. Einsicht in das WE-Register nur mehr bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ab 01.09.2023
A. im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche (GW) und Terrorismusfinanzierung
Ein berechtigtes Interesse gemäß A) betrifft Journalisten, NGOs etc. und ist für Sie in der Praxis nicht relevant, sehr wohl aber:
B. beim Eingehen von (potenziellen) Geschäftsbeziehungen.
Beispiele: Lieferverträge, Immobilientransaktionen, die Abtretung von Geschäftsanteilen und die Miete bzw. der Erwerb eines Hauptwohnsitzes genannt.
Hierfür ist ein Antrag an das BMF erforderlich (mit Identitätsnachweis), bei Bewilligung erhält man einen Link zum Abruf.
2. Erweiterung der verpflichtenden Meldedaten bei WE-Meldungen - § 5 Abs. 1 Z 3 WiEReG für Meldungen nach dem 30.06.2024
A. Bei in- und ausländischen Stiftungen sind in Zukunft folgende zusätzliche Angaben zu machen:
- ob der Wirtschaftliche Eigentümer seine jeweilige Funktion oder eine andere Form der Kontrolle als Treuhänder oder Treugeber ausübt;
- bei Stiftern der Anteil an den zugewendeten Vermögenswerten
- ein allfälliger Begünstigtenkreis.
B. Bei sämtlichen Rechtsträgern, ob ein WE-relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt.
(entfällt bei einer Subsidiärmeldung der Mitglieder der obersten Führungsebene)
3. Erweiterung der einsichtsberechtigten inländischen Behörden - §§ 12, 14a WiEReG auf
- sämtliche Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung
- die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst
- sämtliche Behörden und Gerichte in Österreich
4. Meldepflichten bei nachträglichem Wegfall/Eintritt einer Meldebefreiung ab 01.08.2023
- Bei nachträglichem Wegfall/Beendigung einer bisher bestehenden Meldebefreiung besteht nun eine Meldepflichtbinnen vier Wochen .
- Der nachträgliche Eintritt einer Meldebefreiung eines bisher meldepflichtigen Rechtsträgers bedarf einer letztmaligen manuellen WE-Meldung
5. Änderung/Erweiterung der Finanzstraftatbestände - § 15 WiEReG
A. Alle Änderungen von Meldedaten müssen gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG binnen 4 Wochennach Kenntnis der Änderung an das WE-Register gemeldet werden.
B. Das Finanzvergehen der Säumnis mit einer Änderungsmeldung (Geldstrafen bis zu TEUR 100 bzw. TEUR 200), soll künftig erst verwirklicht werden, wenn durch die Unterlassung der Änderungsmeldung Wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden.
WICHTIG: Die schuldhafte Unterlassung einer Änderungsmeldung in Bezug auf bereits gemeldete WE (oder eine Änderung des/der obersten RT) erfüllt demnach künftig „bloß“ bei vorsätzlicher Begehung eine Finanzordnungswidrigkeit, die eine deutlich geringere Strafdrohung (Geldstrafen bis zu TEUR 25) aufweist.
C. neue Finanzordnungswidrigkeit: Das vorsätzliche Abrufen von Registerauszügen, obwohl kein berechtigtes Interessegemäß diesen Bestimmungen vorliegt (Geldstrafen bis zu TEUR 25).
6. Änderungen bei der Zustellung im Zwangsstrafenverfahren - § 16 Abs. 3 WiEReG
Künftig müssen sämtliche Zustellungen im Zwangsstrafenverfahren immer an den Zustellbevollmächtigten zugestellt werden, der dem FAÖ oder dem Finanzamt für Großbetriebe (FAG) – idR als steuerlicher Vertreter – bekannt gegeben wurde. Die Zustellung direkt an den RT ist demnach künftig nur dann wirksam, wenn kein Zustellbevollmächtigter bestellt wurde.
7. Anwendbarkeit des WiEReG auf die neue Flexible Kapitalgesellschaft
Die neu geplante Rechtsform der „Flexiblen Kapitalgesellschaft – Flexible Company“ nach dem Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz wird als Kapitalgesellschaft unter den Anwendungsbereich des WiEReG fallen.
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