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Änderung der Lohnkontenverordnung

Die Liste der am Lohnkonto (L16) auszuweisenden Daten wurde durch eine aktuelle Änderung der Lohnkontenverordnung (BGBl. II NR. 55, ausgegeben am 27.02.2023) erweitert. Welche das konkret sind finden Sie nachfolgend:

 

Kostenersätze im Zusammenhang mit dem Aufladen von Elektrofahrzeugen

Auch wenn lt. Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezugswert von Null für Kostenersätze im Zusammenhang mit dem Aufladen von arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugen abzurechnen ist, ist am Lohnkonto folgendes verpflichtend zu erfassen:

  • Kostenersätze für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation
  • Kostenersätze für das Aufladen samt der Lademenge in Kilowattstunden mittels einer privaten Ladeeinrichtung 
  • Pauschale Kostenersätze (bis zu € 30,00 monatlich) für das Aufladen mittels einer privaten Ladeeinrichtung gemäß der Übergangsbestimmung für 2023 bis 2025, samt dem Nachweis, dass die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen
  • Kostenersätze für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung (maximaler abgabenfreier Betrag nach oben hin mit € 2.000,00 begrenzt)

 

Kinderbetreuungszuschüsse sowie Zuschüsse für E-Car-Sharing

Auch müssen Kinderbetreuungszuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z. 13 lit. b EStG, die bis zu € 1.000,00/Kalenderjahr abgabenfrei sind, sowie Zuschüsse für privates E-Car-Sharing gemäß § 3 Abs. 1 Z. 16d EStG, die bis € zu € 200,00/Kalenderjahr steuerfrei zu behandeln sind, am Lohnkonto abzulesen sein.

 

Öffi-Ticket-Kostenübernahme

Rechtlich klargestellt wurde in der neuen Lohnkontenverordnung, dass bei abgabenfreien Öffi-Tickets, am Lohnkonto die Höhe der übernommen Kosten des Wochen-, Monats- oder Jahrestickets aufscheinen müssen.  

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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