Die Teuerungsprämie (TP) ist wohl ein Herzstück der Maßnahmen, die die Regierung gegen die derzeitige Teuerungswelle, eingeführt hat.
Sie gibt dem Dienstgeber in den Jahren 2022 und 2023 die Möglichkeit, jedenfalls 2.000€ jährlich als Teuerungsprämie zukommen zu lassen – abgabenfrei für den Dienstnehmer – und diesmal auch für den Dienstgeber. Wer dies auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift tut, oder alle Mitarbeiter bzw. allen Gruppen von Mitarbeitern gewährt, der kann noch 1.000€ drauflegen und somit 3.000€ steuerfrei zuwenden.
Diesen Betrag kennt man im Übrigen schon von der Mitarbeitergewinnbeteiligung (MGB) und mit dieser ist die Teuerungsprämie auch verknüpft. Der GESAMT-Betrag aus beiden Begünstigungen ist mit 3.000€ limitiert. Da die MGB aber nur lohnsteuerfrei ist, während alle anderen Abgaben normal anfallen, gibt es sogar eine „Umstiegsmöglichkeit“ für den Fall, dass Sie 2022 bereits eine MGB ausbezahlt haben und nun zur günstigeren TP wechseln wollen. Dies sollte aber jedenfalls nur mittels schriftlicher Vereinbarung geschehen – eine Empfehlung, die zu Nachweiszwecken bei ein Lohnabgabenprüfung auch für die Gewährung ohne Umstieg gilt. Außerdem sollte in eine solche Vereinbarung ein „Anrechnungsvorbehalt“ aufgenommen werden, der dafür sorgt, dass eine freiwillig ausbezahlte TP auf allenfalls von den Kollektivvertragsparteien noch zu beschließende Teuerungszulagen anzurechnen ist, damit Sie nicht ungewollt doppelt zahlen.
In der Zusammenschau aus all dem ist zu überlegen, ob Teuerungsprämien statt sofort nach ihrer Einführung im Juli 2022 nicht gesplittet – z.B. im August und im letzten Monat des Jahres - bezahlt werden sollten. Dadurch werden auch später eintretende Mitarbeiter gleichbehandelt und man weiß, ob die Sozialpartner Maßnahmen verpflichtend vorschreiben.
Übrigens können auch jene Betriebe eine Teuerungsprämie zahlen, bei denen das mangels entsprechend hohen Vorjahresgewinnen bei der MGB nicht möglich war.
Nicht möglich ist, bestehende Bezüge in eine abgabenbegünstigte Teuerungsprämie umzuwandeln und es darf die Teuerungsprämie auch keine „Leistungskomponente“ enthalten, dh man darf ihre Höhe nicht nach dem staffeln, was ein Mitarbeiter an individueller Leistung (verrechenbare Arbeitsstunden etc.) erbringt.
Ein Mitarbeiter, der mehrere Jobs parallel oder hintereinander hat, darf nach derzeitigem Stand die 3.000 mehrfach erhalten. Wir würden aber davon ausgehen, dass hier eine Klarstellung kommen wird, dass die 3.000 für TP und MGB sowie auch nur EINMAL jährlich pro Person gelten.
Wir stehen Ihnen betreffend der konkreten Umsetzung selbstverständlich ab sofort gerne zur Verfügung und haben für die technische Umsetzung des Gesetzesbeschlusses vom 30.06.2022 bereits gesorgt.
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