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Geldwäschebestimmung (Stand 01.03.22)

Auf Grund der häufiger auftretenden Kontrollen wollen wir gerne an die Geldwäschebestimmungen in ihrem Betrieb erinnern:

Grundsätzlich sind nur bestimmte Unternehmer von den Geldwäschebestimmungen betroffen und müssen daher erhöhte Vorsichtsmaßnahmen und Vorkehrungen treffen, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten:

  • Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, die Bargeschäfte ab € 10.000 (= Wert eines Vorganges oder verbundener Vorgänge) tätigen
  • Personen, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittler tätig werden (bei unbaren Geschäften ab € 10.000)
  • Immobilienmakler (im Hinblick auf Käufer, Verkäufer, Mieter und Vermieter)
  • Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten wie zB. Gesellschaftsgründungen
  • Büroarbeiten- und Büroserviceunternehmen, zB. bei Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes
  • Versicherungsvermittler, soweit Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Anlagezweck vermittelt werden

Als Handelsgewerbetreibender können Sie also diese Verpflichtungen einfach umgehen, indem Sie keine Bargeschäfte ab € 10.000 tätigen (Achtung: eine Ratenzahlung befreit Sie NICHT von diesen Bestimmungen!). Sie müssen dann im Falle einer Überprüfung durch die Behörde nur eine Negativ-Erklärung abgeben.

Sollten Sie doch in eine der betroffenen Branchen fallen, müssen Sie einen Risikoerhebungsbogen des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) Durchführung der Risikoerhebung (bmdw.gv.at) durchführen sowie diesen dann jährlich und im Anlassfall adaptieren. Weiters unterliegen Sie diversen Verpflichtungen wie Feststellung und Überprüfung der Kundenidentitäten, Schulung der Mitarbeiter, Meldepflichten bei Verdachtsfällen und dergleichen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des BMDW: Bekämpfung Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (bmdw.gv.at).

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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