Das Warten hat ein Ende! „Nur“ drei Wochen nach der Ankündigung in der Pressekonferenz ist die Richtlinie mit Datum 21.11.2022 seit gestern spätabends auf der aws Website – sehr versteckt, aber doch – zu finden.
Wenn Sie Ihre Voranmeldung ( noch bis 28.11.2022 möglich) bereits durchgeführt haben, erhalten Sie spätestens Anfang nächster Woche noch ein E-Mail von uns mit den Unterlagen, die wir für Ihre Antragsstellung benötigen bzw. der Info, ob eine Antragsstellung grundsätzlich in Frage kommt.
In diesem Artikel finden Sie aber bereits nähere Informationen zum Energiekostenzuschuss.
Grundlegende Fakten
Es werden im Zeitraum 01.02.2022 bis 30.09.2022 (wobei in Stufen 2-4 eine beliebige Anzahl von Monaten daraus gewählt werden kann) die Kosten für Strom und Erdgas gefördert. Nur in der Basisstufe zusätzlich noch Treibstoffe. Bis zu 700.000 Euro Jahresumsatz muss die Energieintensivität nicht nachgewiesen werden, darüber hinaus muss es sich um ein energieintensives Unternehmen handeln.
Die AWS muss Förderzusagen bis spätestens 30.06.2023 stellen.
Zum angekündigten Pauschalfördermodell gibt es leider noch immer keine konkreten Unterlagen.
Förderungsfähige Unternehmen
Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.
Ausschlusskriterien
Wie bereits von den Corona-Förderungen bekannt, dürfen keine Finanzstrafen etc. in den letzten 3 bzw. 5 Jahren vorliegen und es darf keinen Sitz/Niederlassung in einem nicht kooperativen Land geben. Zusätzlich sind Unternehmen ausgeschlossen, die gegen bestimmte Rechtsvorschriften oder EU-Sanktionen verstoßen haben bzw. über sie verhängt wurden. Ebenso wenig überraschend sind Gebietskörperschaften und staatliche Einheiten ausgeschlossen, sowie bestimmte Sektoren wie energie- bzw. mineralölproduzierende Unternehmen sowie politische Parteien, nichtunternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen und Unternehmen mit anhängigem Insolvenzverfahren.
Auch verständlich ist, dass Energiekosten nicht gefördert werden, die bereits durch das Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 oder sonstige öffentliche Zuschüsse gefordert werden.
Allerdings sind auch verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe ausgeschlossen!! Somit sind alle Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker etc. von vornherein ausgeschlossen, auch wenn sie die Energieintensität nachweisen könnten!
Neugegründete Unternehmen sind in der Förderstufe 1 bei Gründungen ab dem 01.01.2022 und ab der Stufe 2 bei Gründungen ab dem 01.01.2021 ausgenommen.
Energieintensives Unternehmen
Als energieintensiv gilt ein Unternehmen, wenn sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3% des Produktionswerts belaufen. Werte werden grundsätzlich auf Basis des Jahresabschlusses 2021 (bzw. bei abweichenden Wirtschaftsjahren 2021/2022) oder dem sonst letztverfügbaren ermittelt. In der Basisstufe (Stufe 1) können auch die Werte des Zeitraums 01.01.2022-30.09.2022 herangezogen werden, in der auch die Treibstoffbeschaffungskosten berücksichtigt werden dürfen.
Produktionswert
Dieser ermittelt sich mit aus:
Umsatz (Kennzahl 9040/9050) |
|
+ Subventionen |
|
Bei (un)fertigen Erzeugnissen (nicht bei EAR): |
Beim Wiederverkauf: |
+/- Vorratsveränderungen |
- Käufe von Waren/Dienstleistungen |
Energie- und Strombeschaffungskosten
Darunter werden die tatsächlichen Kosten der aufgezählten Erzeugnisse (Sie finden die Liste im Anhang – insbesondere elektrischer Strom, Heizstoffe, (in der Basisstufe Treibstoffe) und diverse Energieerzeugnisse) verstanden, die zur Beschaffung der Energie im Betrieb angefallen sind. Kann der Verbrauch nicht genau ermittelt werden, können Akontozahlungen herangezogen werden. ACHTUNG: Diese Kosten sind NICHT mit den förderbaren Energie- und Treibstoffen zu verwechseln!
Förderbare Energie- und Treibstoffe
In allen Stufen werden Strom und Erdgas gefördert. Nur in der Basisstufe zusätzlich: Treibstoffe, worunter Benzin und Diesel fallen.
Arbeitspreis, Energiepreis bzw. Verbrauchspreis
Darunter versteht man den Preis pro Mengeneinheit inklusive nicht abzugsfähiger Vorsteuer, jedoch ohne sonstige Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte.
Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen
Ab Gewährung der Förderung bis zum 31.03.2023 müssen gewisse Energiesparmaßnahmen gesetzt werden:
- Beleuchtung: Außer Notbeleuchtung keine Beleuchtung zwischen 22 und 6 Uhr, bzw. bei Öffnungszeiten innerhalb dieses Zeitfensters, ab 30 Minuten nach Geschäftsschluss.
- Keine Heizung im Außenbereich
- Außentüren müssen grundsätzlich geschlossen gehalten werden
Basisstufe (Stufe 1)
Die Förderungshöhe muss mindestens € 2.000 erreichen. Maximal werden €400.000 gefördert. Liegt der Energiekostenzuschuss unter € 20.000, werden zusätzlich € 500 gewährt, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.
Nach Richtlinienveröffentlichung dürfen keine Boni mehr an Vorstände und Geschäftsführer bezahlt werden, die 50% im Vergleich zu 2021 übersteigen.
Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von 30% im Förderzeitraum gefördert.
Strom und Erdgas
Bei einem Lastprofilzähler oder „intelligentem“ Messgerät, erfolgt die Ermittlung der Menge und des durchschnittlichen (Vergleichs-)Arbeitspreises exakt nach den Messungen. Liegen diese nicht vor, wird die Menge aus dem durchschnittlichen Monatsverbrauch im Vergleichszeitraum anhand der Jahres- bzw. Endabrechnungen aller Zählpunkte multipliziert mit 8 (Monate des Förderungszeitraums) ermittelt.
Beispiel: Der durchschnittliche Arbeitspreis beträgt (Schnitt Jänner-September 2022 laut Erhöhungsschreiben des Stromanbieters) 30c. Im Vergleichszeitraum (Jänner-Dezember 2021) 10c. Im Vorjahr wurden 72.000kWh verbraucht, das sind im Monatsschnitt 6.000kWh, somit für 8 Antragsmonate 48.000kWh. Die Energiemehrkosten ergeben sich aus der Differenz des Vergleichsarbeitspreis zum Arbeitspreis: 30c-10c=20c. Multipliziert mit der geschätzten Menge von 48.000kWh ergeben sich förderfähige Kosten iHv € 9.600. 30% dieser Kosten werden gefördert. Es ergibt sich somit eine Förderhöhe von € 2.880.
Treibstoff
Es wird der durchschnittliche Nettopreis je Liter (gewichteter Durchschnitt; exkl Mineralölsteuer und Umsatzsteuer) gebildet. Von diesem werden 60 Cent abgezogen und dann mit der Menge multipliziert.
Beispiel: Alle Rechnungen aus dem Förderzeitraum Februar-September 2022 werden erfasst mit Nettopreis und Liter. Daraus ergibt sich dann ein gewichteter Durchschnittspreis von z.B. 160c. Von diesem werden dann 60c abgezogen und mit der errechneten Menge von z.B. 2.000L multipliziert. Es ergeben sich förderfähige Kosten iHv € 2.000 und somit € 600 Förderung (30%). Ergeben sich € 2.880 für Strom und € 600 für Treibstoff sowie € 500 für den teilweisen Ersatz der Antragskosten wird gesamt eine Fördersumme von € 3.980 ausbezahlt.
Berechnungsstufe (Stufe 2)
Die Fördergrenze liegt hier bei 2 Mio. Euro.
Treibstoff wird nicht mehr gefördert, allerdings kann freiwillig dennoch Stufe 1 gewählt werden – eine Kombination ist nicht möglich.
Es werden wieder 30% der förderfähigen Kosten gefördert – jedoch ist die förderfähige Menge mit 70% des Vergleichsverbrauchs gedeckelt. Außerdem wird der Vergleichsarbeitspreis verdoppelt.
Dh bei einem Arbeitspreis von 30c und einen Vergleichsarbeitspreis von 10c werden nicht wie in Förderstufe 1 20c als förderfähige Kosten angesetzt, sondern nur 10c (=30c – (10c*2)).
Berechnungsstufe (Stufe 3)
Die Fördergrenze liegt hier bei 25 Mio. Euro.
Die Berechnung erfolgt wie bei Stufe 2 – es werden allerdings 50% statt 30% gefördert. Als zusätzliche Voraussetzung muss dafür jedoch ein durch Energiekosten verursachter Betriebsverlust vorliegen und es ist verpflichtend ein Energieaudit durchzuführen.
Berechnungsstufe (Stufe 4)
Die Fördergrenze liegt hier bei 50 Mio. Euro.
Die Berechnung erfolgt wie bei Stufe 3 unter denselben Voraussetzungen – es werden allerdings 70% statt 50% gefördert. Als zusätzliche Voraussetzung muss das Unternehmen einer besonders betroffenen Branche angehören (Liste siehe unten).
Bestätigungen des Steuerberaters
Durch den Steuerberater sind dann noch einige Bestätigungen zu leisten, die in einem Feststellungsbericht festzuhalten sind. Zu bestätigen sind insbesondere:
- Die Tätigkeit des Unternehmens in der angegebenen Branche
- Die Energieintensität (falls über € 700.000 Umsatz)
- Dass die Kosten von gemeinnützigen Rechtsträgern den Unterlagen nach dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind
- Die Kosten der Basisstufe (Stufe 1)
- Die Kosten der Berechnungsstufen (Stufe 2-4)
- Den Betriebsverlust
Im Bericht muss dann der Auftragsumfang, die Grundlagen der getroffenen Feststellungen, die vereinbarten Untersuchungshandlungen und der Inhalt der Feststellungen festgehalten werden.
Liste der zur Feststellung der Energieintensität zu berücksichtigenden Energiearten
- elektrischer Strom unabhängig vom Verwendungszweck: Erzeugnisse mit dem Code 2716 der Kombinierten Nomenklatur (KN)
- Energieerzeugnisse müssen für Heizzwecke, ortsfeste Motoren oder den Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden, verwendet werden:
- Erzeugnisse der KN-Codes 1507 - 1518:
- 1507: Sojaöl und seinen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1508: Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1509: Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1510: Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509
- 1511: Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1512: Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1513: Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1514: Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1515: Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 1516: Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet
- 1517: Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516
- 1518: Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
- Erzeugnisse des KN-Codes 2701: Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
- Erzeugnisse des KN Codes 2702: Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat
- Erzeugnisse der KN-Codes 2704 bis 2715:
- 2704: Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
- 2705: Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
- 2706 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere
- 2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
- 2708 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
- 2709 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh
- 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
- 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
- 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
- 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
- 2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Scheifer
- und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
- 2715 Bituminöse Mischungen aus der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
- Erzeugnisse des KN-Codes 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe
- Erzeugnisse des KN-Codes 2902 Cyclischen Kohlenwasserstoffe
- Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00: Methanol, die nicht von synthetischer Herkunft sind
- Erzeugnisse des KN-Codes 3403: Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder. Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bitominösen Mineralien erhalten
- Erzeugnisse des KN-Codes 3811: Zubereitete Antiklopfmitteln, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
- Erzeugnisse des KN-Codes 3817: Alkybenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902
- Erzeugnisse der KN-Codes 1507 - 1518:
- Heizstoffe zu Heizzwecken zB:
- Heizöl
- Kohle
- Holzpellets
- Biomasse
Nur in der Basisstufe zusätzlich:
- Treibstoffe für mobile Maschinen sowie Transportmittel aus:
- 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
Besonders betroffene Sektoren
besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren gemäß dem Energiekostenzuschuss für Unternehmen:
1. 14.11 Herstellung von Lederbekleidung |
2. 24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
3. 20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
4. 24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
5. 17.11 Herstellung von Holz- und Zellstoff |
6. 07.29 Sonstiger NE-Metallerzbergbau |
7. 17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
8. 24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
9. 20.17 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
10. 24.51 Eisengießereien |
11. 20.60 Herstellung von Chemiefasern |
12. 24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
13. 20.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
14. 13.10 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
15. 24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von Sonstigen NE-Metallen |
16. 23.31 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
17. 13.95 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
18. 23.14 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
19. 20.15 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
20. 16.21 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten |
21. 23.11 Herstellung von Flachglas |
22. 23.13 Herstellung von Hohlglas |
23. Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11): |
20.11.11.50 Wasserstoff |
20.11.12.90 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
24. Folgende Teilsektoren innerhalb des Sektors der Herstellung organischen Grundstoffen und Chemikalien (20.14): |
20.14.12.13 Cyclohexan |
20.14.12.23 Benzol |
20.14.12.25 Toluol |
20.14.12.43 o-Xylol |
20.14.12.45 p-Xylol |
20.14.12.47 m-Xylol und Xylol-Isomerengemische |
20.14.12.50 Styrol |
20.14.12.60 Ethylbenzol |
20.14.12.70 Cumol |
20.14.12.90 Andere cyclische Kohlwasserstoffe |
20.14.23.10 Ethylenglykol (Ethandiol) |
20.14.63.33 2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol) |
20.14.63.73 Oxiran (Ethylenoxid) |
20.14.73.20 Benzol, Toluol und Xylol |
20.14.73.40 Naphthalin und andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe (ohne Benzol, Toluol und Xylol) |
25. Folgender Teilsektor innerhalb des Sektors der Herstellung von Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. (23.99): |
23.99.19.10 Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rolle |
Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH
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