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Zufluss-/Abfluss-Prinzip: alles klar – oder doch nicht? (Stand 17.03.21)

Unternehmen erfassen ihre Erlöse und Aufwendungen als Bilanzierer in dem Jahr, in das sie wirtschaftlich gehören. Wenn sie aber weder verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, dann sind sie Einnahmen-/Ausgaben-Rechner und die Zurechnung zu einem bestimmten Jahr erfolgt nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip – das gilt übrigens auch für die gesamten nicht betrieblichen Einkunftsarten – allen voran die Vermietung und Verpachtung – sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Was bedeutet das an einem einfachen Beispiel erläutert: ein Unternehmer tankt am 31.12.2020 sein KFZ. Bei Barzahlung ist der Abfluss am 31.12.2020 klar. Wenn er stattdessen eine Monatsrechnung der Tankstelle erhält, so ist diese erst bei Zahlung (also im Jänner 2021) abgeflossen. Was ist aber mit der Monatsrechnung November, wenn diese am 31.12.2020 im Online-Banking erfasst aber am 02.01.2021 abgebucht wird – hier gilt die Verfügungsmacht als bereits am 31.12.2020 aufgegeben und somit Abfluss 2020.

Bei Kreditkartenzahlungen wird das Ganze nochmals verschärft dadurch, dass ein nicht unbeträchtlicher Zeitraum zwischen „Zahlung“ mit der Karte und Abbuchung vergeht. Hier vertritt Österreich derzeit die sehr praktikable Lösung, dass beim Zahlenden und beim Empfänger erst die Buchung am Girokonto für die Erfassung entscheidend ist. Das heißt, ein Tankvorgang vom 1.12.2020, der am 4.1.2021 abgebucht wird, ist 2021 anzusetzen. – Übrigens eine Rechtsansicht, die Deutschland nicht teilt: hier ist die „Zahlung mit Karte“ entscheidend.

Der Empfänger der Zahlung hat ebenfalls mit 4.1.2021 einen Zufluss, es sei denn er macht vom BMF-Durchführungserlass Gebrauch, wonach vereinfachend Kreditkartenzahlungen wie Bargeldbewegungen erfasst werden.

Bei neuartigen Zahlungsmethoden stellt sich nun immer die analoge Frage: wann fließt das Geld aber oder zu? – Betreffend Paypal geht man zum Beispiel davon aus, dass dieses wie ein Girokonto zu behandeln ist.

Und wenn dann Zahlungsmethode und generelle Zu-/Abflussregelung geklärt sind, gibt’s zum Schluss noch die 15-Tage-Regel. Diese besagt, dass für REGELMÄSSIGE Zahlungen rund um das Jahresende, die Zuordnung nicht nach Zu-/Abfluss erfolgt, sondern (ähnlich wie beim Bilanzierer) nach der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit. Beispiele:

Die Gehaltszahlung für Dezember 2020 ist beim Dienstnehmer auch dann dem Dezember 2020 zuordenbar, wenn sie bis 15.01.2021 erfolgt.

Die Überweisung der Miete für den Jänner 2021 ist beim Unternehmer auch dann dem Jänner 2021 zuzurechnen, wenn sie ab 16.12.2020 vorausbezahlt wurde. Würde sie am 15.12.2020 bezahlt, wäre sie 2020 anzusetzen, genauso wie die Dezember-Miete ins Jahr 2021 fällt, wenn sie ab 16.01.2021 bezahlt wird.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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